21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2011

Keine Erhöhung des Unfall­ru­he­gehalts für bedrohten RichterErhöhung des Unfall­ru­he­gehalts nur bei Gefahr einer schweren Körper­ver­letzung bei Ausübung fes Dienstes

Ein Richter, der infolge von Drohungen und Beleidigungen eines Prozess­be­tei­ligten dienstunfähig erkrankt, kann keine Erhöhung seines Unfall­ru­he­gehalts verlangen. Dies entschied heute das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger – ein Richter – nach einer mündlichen Verhandlung von einem Prozess­be­tei­ligten angegangen. Umstehende Personen konnten den Beteiligten jedoch davon abhalten, auf den Richter einzuschlagen. Daraufhin schrie der Beteiligte dem Richter hinterher: „Dich mach´ ich kalt“ und „Du bist tot“. In der Folge erkrankte der Richter dienstunfähig und wurde später vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das Land erkannte den Vorfall als Dienstunfall an und gewährte dem Richter Unfallausgleich und ein Unfall­ru­he­gehalt. Die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall und eine hieran anknüpfende Erhöhung seines Unfall­ru­he­gehalts wurden hingegen abgelehnt. Hiergegen erhob der Richter Klage, die das Verwal­tungs­gericht Koblenz abwies. Diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt.

Bei Angriff bestand keine ernstliche Gefahr einer Körper­ver­letzung

Eine Erhöhung des Unfall­ru­he­gehalts komme von Gesetzes wegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene in Ausübung seines Dienstes durch eine Gewalttat in die Gefahr einer schweren Körper­ver­letzung gebracht worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er sei von dem Prozess­be­tei­ligten zwar beleidigt und bedroht worden. Zur Anwendung körperlicher Gewalt sei es indes nicht gekommen. Auch habe keine ernstliche Gefahr einer Körper­ver­letzung bestanden. Die Erkrankung des Klägers sei Folge seines persönlichen Gefah­r­emp­findens und damit nur mittelbar auf den Angriff des Beteiligten zurückzuführen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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