23.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 3466

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Urteil10.10.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 10785/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.10.2006

Christen im Irak werden nicht aus religiösen Gründen verfolgt

Christen droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Die Kläger, ein 45jähriger chaldäischer Christ und seine 36 Jahre alte Ehefrau aus Bagdad reisten im Dezember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit ihrem Asylantrag machten sie geltend, wegen der ständigen Bombardements der Amerikaner und der immer schlechter werdenden Versorgungslage sei für sie das Leben in Bagdad immer unerträglicher geworden. Zudem seien sie wegen ihres Christseins beim Kirchgang und Gottesdienst beschimpft worden. Im Februar 2000 wurden die Kläger wegen ihrer durch die illegale Ausreise und die Stellung des Asylantrages dokumentierten Gegnerschaft zu Saddam Hussein als politische Flüchtlinge anerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im September 2004 diese Anerkennung, da nach dem Sturz Saddam Husseins die bisherigen Gründe dafür weggefallen seien und den Klägern im Irak nunmehr auch keine neue politische Verfolgung wegen ihres Christseins drohe. Das Verwal­tungs­gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Zur Zeit der Ausreise der Kläger im Jahre 1999 seien die Christen im Irak nicht politisch verfolgt worden. Das Regime Saddam Husseins habe eine ausgesprochen laizistische Prägung gehabt und chris­ten­feindliche Übergriffe Dritter nicht geduldet. Dementsprechend seien die Kläger seinerzeit auch nicht wegen einer solchen Verfolgung anerkannt worden. Zwar habe sich die Lage der Christen nach dem Sturz Saddam Husseins im Irak dramatisch verschlechtert. Eine gezielte Verfolgung gerade aus religiösen Gründen, wie sie für die Beibehaltung der Flücht­lings­ei­gen­schaft nötig sei, drohe den Klägern dort aber nicht. Die Christen seien vielmehr ebenso wie andere Volksgruppen, also etwa die Schiiten, Sunniten und auch Kurden Opfer der dort herrschenden allgemeinen terroristischen Gewalt, die in einer bürger­kriegs­ähn­lichen Situation unterschiedslos jeden treffen könne. Die dennoch festzu­stel­lenden religiös motivierten Anschläge auf Kirchen und Gottesdienste kämen weder so häufig vor noch seien sie so schwerwiegend, dass von einer generellen Verfolgung der Christen im Irak gesprochen werden könne. Schließlich hätten die Kläger die Möglichkeit, sich der Gefahr einer solchen Verfolgung durch ein Ausweichen in den kurdisch kontrollierten Nordirak zu entziehen. Dort hätten die meisten irakischen Christen ursprünglich gelebt und auch die Kläger noch verwandt­schaftliche Beziehungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.12.2006

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