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Dokument-Nr. 3565

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.12.2006

Werbemast in der Nähe eines technischen Denkmals unzulässig55 m hoher Werbemast ist eine optische Beein­träch­tigung

Ein Werbemast, der ein unter Denkmalschutz stehenden Förderturm optisch beeinträchtigt, darf nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kreisverwaltung Neuwied wendet sich mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag gegen einen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend (Verbands­ge­meinde Rengsdorf), durch den ein Werbemast mit einer Höhe von 55,00 m Höhe zugelassen wird. Sie ist der Ansicht, die Anlage habe negative Wirkungen auf den ca. 700 m entfernten Förderturm der ehemaligen Grube Georg. Der Normen­kon­trol­lantrag hatte Erfolg.

Die Errichtung eines Werbemastes mit insgesamt 55 m Höhe steht in Widerspruch zum Regionalen Raumord­nungs­planes Mittelrhein-Westerwald 2006. Danach seien landschafts­prägende Kulturdenkmale mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beein­träch­ti­gungen zu bewahren. Der 56 m hohe Förderturm der ehemaligen Grube Georg, der bereits im Jahre 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sei, bilde in seiner Umgebung eine markante Landmarke. Der Werbemast würde zu einer gravierenden Störung des Erschei­nungs­bildes des Kulturdenkmals führen. Für den Betrachter entstünde eine unerwünschte optische Konkurrenz der in etwa gleich hohen Anlagen. Hiervor seien nicht nur „herkömmliche” Denkmale wir zum Beispiel Burgen, Schlösser und Klöster, sondern auch so genannte technische Denkmale zu schützen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/2006 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.12.2006

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