23.11.2024
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Dokument-Nr. 8998

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Beschluss12.10.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz1 A 11222/09.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.10.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubtNeues Boden­schutzrecht ist auch bei älteren Genehmigungen anzuwenden

Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestands­kräftiger behördlicher Zulassung und Regelung ausschließlich nach aktuell geltendem Umwelt- und Boden­schutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonder­be­trie­bs­plan­zu­lassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Boden­schutz­rechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Boden­schutz­rechts hindere. Das Verwal­tungs­gericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststel­lungsklage der Klägerin statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

Geltendes Umwelt- und Immis­si­ons­schutzrecht ist anzuwenden

Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfül­lungs­ge­neh­migung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Boden­schutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauab­fa­ll­richtlinie entnehmen; diese habe anerkann­termaßen noch nicht den endgültigen Stand des Boden­schutz­rechts wiedergegeben. Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immis­si­ons­schutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundes­ge­setzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Recht­s­än­de­rungen unberührt bleibe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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