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Dokument-Nr. 457

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.04.2005

Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen

Soll ein Tagebau im Rahmen der Rekultivierung mit Abfällen verfüllt werden, ist über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme grundsätzlich im bergrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Das zuständige Bergamt muss sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle auf den Nachba­r­grund­s­tücken keine schädlichen Boden­ver­än­de­rungen hervorruft. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Im Streitfall hatte das rheinland-pfälzische Bergamt dem Betreiber einer Tongrube in der Eifel gestattet, zur Wieder­nutz­ba­r­machung der Oberfläche näher bestimmte Abfälle zu verfüllen. Gegen den Bescheid klagten eine Ortsgemeinde und zwei Bürger, die Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft der Tongrube sind. Nach Ansicht der Kläger dient die Verfüllung hauptsächlich der Beseitigung der Abfälle, so dass ein abfall­recht­liches Planfest­stel­lungs­ver­fahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Kläger machten außerdem geltend, die Abfälle würden zur Anreicherung von Schadstoffen auf ihren Grundstücken führen. Ihre Klagen blieben vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, dass die Abfälle stofflich verwertet werden, weil der Betreiber des Tagebaus mit der Verfüllung seiner bergrechtlichen Pflicht zur Wieder­nutz­ba­r­machung der Oberfläche nachkommt und darum keine Abfall­be­sei­ti­gungs­anlage errichtet. Anders als die Vorinstanzen hält es aber die Prüfung für geboten, ob die Anforderungen des Bundes-Boden­schutz­ge­setzes und der dazu erlassenen Verordnung erfüllt sind. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil das Bundes­berg­gesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regelt. Mit der Beachtung der boden­schutz­recht­lichen Anforderungen im bergrechtlichen Verfahren wird verhindert, dass die Verfüllung der Abfälle zu schädlichen Boden­ver­än­de­rungen führt und bei den Eigentümern benachbarter Grundstücke entsprechende Sanie­rungs­pflichten entstehen können. Ob die Verfüllung der Abfälle tatsächlich gegen boden­schutz­rechtliche Vorschriften verstößt und ob die Schadstoffe die Grundstücke der Kläger trotz vorhandener Tonbarrieren erreichen können, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt. Darum musste der Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/05 des BVerwG vom 14.04.2005

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