21.11.2024
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Dokument-Nr. 2298

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.06.2006

Denkmal­ge­schütztes Haus darf abgerissen werden

Ein unter Denkmalschutz stehendes sanie­rungs­be­dürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Diez/Lahn um 1700 errichteten und 1984 unter Denkmalschutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Den Antrag, den Abriss dieses Gebäudes zu genehmigen, weil die notwendige Sanierung nicht rentabel sei, lehnte die Denkmal­schutz­behörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete jedoch das Oberver­wal­tungs­gericht die Denkmal­schutz­behörde, die begehrte Abriss­ge­neh­migung zu erteilen.

Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen "Eigentum" nicht mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegen­über­stellung der jährlichen Investitions- und Bewirt­schaf­tungs­kosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits ergebe für das Gebäude des Klägers einen jährlichen Verlust von über 1.000,-- €. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkma­lei­gentümer nicht zuzumuten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des OVG Rheinland-Pfalz

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