15.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 6341

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.07.2008

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten"Mousseux Orange"

Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe "mit Sekt & Orange" in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen "Mousseux Orange" her. Es wird in einer schaum­wei­n­ähn­lichen Glasflasche mit den Etikettangaben "mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail" vertrieben. Das Land sieht in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungs­ver­fahren stattgegeben.

Nach EU-Verordnung umfasst der Begriff "Wein" als übergreifender Begriff auch Sekt

Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei "Wein" als Grund­be­standteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtauf­machung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben "mit Sekt & Orange" und "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungs­gefahr darüber, dass stattdessen ein "Sekt" oder ein "Sekt-Orange" vorliege, bestehe nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2008

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