22.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 6234

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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.06.2008

Bezeichnungen wie "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend

Die französische Bezeichnung "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein kann unter Umständen irreführend sein und darf dann nicht verwendet werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) "Réserve" oder "Grande Réserve", hilfsweise mit (deutsch) "Reserve" oder "Privat-Reserve" bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen. Die beklagte Aufsichts­behörde hält das für unzulässig. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte ausgeführt, es würden geschützte Weinbe­zeich­nungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hatte das Oberver­wal­tungs­gericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung auch deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde. Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. März 2008 entschieden, dass die Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung zulässig sein kann, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat daraufhin das behördliche Verbot hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Reserve“ bestätigt, weil diese wörtlich mit einer für Österreich geschützten Weinbezeichnung übereinstimme. Die übrigen Bezeichnungen könnten hingegen nur verboten werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung bestehe. Eine Verwechslung drohe freilich nicht. Der Verbraucher könne aber durch die französischen Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ zu der irrigen Vermutung veranlasst werden, der deutsche Wein entspreche bestimmten französischen Quali­täts­s­tandards. Auch hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Privat- Reserve“ könne der Verbraucher zudem eine besondere Qualität des Weines vermuten, die etwa auf längerer Reifung beruhe; dann läge eine Irreführung vor, wenn der Wein des Klägers diese besondere Qualität tatsächlich nicht aufweise. Weil das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die hierzu nötigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es die Sache insoweit an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des BVerwG vom 18.06.2008

der Leitsatz

Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert.

Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht.

Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch­schnitts­ver­braucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein.

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