Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) "Réserve" oder "Grande Réserve", hilfsweise mit (deutsch) "Reserve" oder "Privat-Reserve" bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen.
Die beklagte Aufsichtsbehörde hält das für unzulässig. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es würden geschützte Weinbezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung schon deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde.
Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Hierzu hat sich der Kläger auf eine Stellungnahme der EG-Kommission berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist.
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob der Schutz ausländischer Weinbezeichnungen Verbotswirkungen für inländische Weine entfalte. Die Bezeichnung "Reserve" werde geschützt, wenn sie sich in der Weinbaukultur eines Landes über zehn Jahre herausgebildet habe. Dann stelle sich aber die Frage, ob die Unterschutzstellung einer solchen gewachsenen Weinbezeichnung dazu führen könne, dass die Herausbildung einer vergleichbaren Bezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat blockiert werde. Das sei wegen der identischen Landessprache vor allem im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland von Bedeutung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/06 des BVerwG vom 16.03.2006