21.11.2024
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Dokument-Nr. 3756

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Urteil25.01.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 A 11084/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.01.2007

Gemeinde muss keine Eichgebühr für Radargerät zahlen

Eine Gemeinde muss dem Land für die Eichung von Messgeräten zur Überwachung des Straßenverkehrs keine Gebühren zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Kaiserslautern überwacht in ihrem Gebiet den Straßenverkehr mit stationären Radaranlagen und ahndet Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen der Verkehrs­teil­nehmer. Für die notwendige Eichung der Geräte erhob die Eichbehörde eine Gebühr in Höhe von 4.347,00 €. Auf die Klage der Stadt hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt den Gebüh­ren­be­scheid aufgehoben. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Stadt könne sich auf die den Gemeinden im Verwal­tungs­kos­ten­gesetz des Bundes eingeräumte Gebüh­ren­freiheit berufen. Sie sei nicht befugt, die Eichgebühr bei der Erhebung von Bußgeldern auf die Verkehrs­teil­nehmer unmittelbar abzuwälzen. Die pauschal bei einer Verhängung einer Geldbuße zu berechnende Gebühr (5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens 20,00 €) sei unabhängig davon zu zahlen, wie hoch die Kosten des Eichvorgangs und die Zahl der anderen Verkehrs­teil­nehmer gewesen seien, die ebenfalls wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung ein Bußgeld hätten zahlen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.02.2007

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