15.11.2024
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Urteil13.07.2006Verwaltungsgericht Neustadt4 K 157/06.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.07.2006

Gebüh­re­n­er­hebung für Eichung von Geschwin­dig­keits­mes­s­anlagen unzulässig

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen kann von der Stadt Kaiserslautern keine Gebühren für die Eichung ihrer Geschwin­dig­keits­mes­s­anlagen verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Stadt Kaiserslautern überwacht in ihrem Stadtgebiet den fließenden Verkehr mit Hilfe stationärer Geschwin­dig­keits­mes­s­anlagen und ahndet die Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen von Verkehrs­teil­nehmern. Die Eichdirektion Rheinland-Pfalz nahm an mehreren dieser Geräte die notwendige Eichung (Prüfung des Senso­ren­be­reiches in der Fahrbahn) vor, wofür der Stadt Gebühren in Höhe von insgesamt 4.347,-- € in Rechnung gestellt wurden. Hiergegen wehrte sich die Stadt Kaiserslautern zunächst mit Widerspruch, und nachdem dieser erfolglos blieb, mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Nach ihrer Auffassung ist sie als Kommune von den Gebühren für die Amtstätigkeit anderer Behörden befreit. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen verteidigte dagegen seine Argumentation, die Gebüh­ren­be­freiung greife nicht ein, weil die Stadt ihrerseits die Gebühren für die Eichung der Geschwin­dig­keits­mess­geräte im Rahmen der Kosten­fest­setzung im Bußgeld­ver­fahren den betroffenen Verkehrs­teil­nehmern auferlegen könne.

Das Verwal­tungs­gericht schloss sich in seinem Urteil der Rechts­auf­fassung der Stadt Kaiserslautern an und hob die Gebüh­ren­be­scheide auf. Die Stadt sei aufgrund einer Regelung im Verwal­tungs­kos­ten­gesetz von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen anderer Behörden befreit. Diese gesetzliche Bestimmung gehe von dem Gedanken aus, dass die Behörden einander nicht wechselseitig für öffentlich-rechtliche Verwal­tung­s­tä­tig­keiten Gebühren zahlen sollten. Die Befreiung entfalle nur dann, wenn die Stadt berechtigt sei, die Eichgebühren unmittelbar und im Wesentlichen unverändert dritten Personen aufzuerlegen. Dann bestehe nämlich auch keine Veranlassung, im Verhältnis zwischen der Stadt und dem Landesamt von der Gebüh­re­n­er­hebung abzusehen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, da die Eichgebühren im Bußgeld­ver­fahren gegen die Verkehrs­teil­nehmer nicht zu den Gebühren und Auslagen der Verwaltung gehörten. Sie dürften allenfalls als Teil der Sachkosten in die Gebühren des Bußgeld­ver­fahrens eingerechnet werden, selbst dann würden sie aber nicht wie gefordert unmittelbar und unverändert, sondern lediglich mittelbar auf die Bußgeld­pflichtigen abgewälzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Neustadt vom 11.08.2006

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