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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.11.2021
Lkw-Maut verstößt teilweise gegen UnionsrechtBei der Berechnung der Mautsätze wurden die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert
Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unions-rechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet.
Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.
OVG: Kalkulation mit aktuellen Wiederbeschaffungswert der Autobahngrundstücke unzulässig
Das OVG hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden. Nach Auffassung des OVG dürften die Mautgebühren nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen. Den weiteren unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauterstattungsverfahren ist der Senat hingegen nicht gefolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. ra-online (pm/ab)
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