18.10.2024
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Dokument-Nr. 31124

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.11.2021

Lkw-Maut verstößt teilweise gegen UnionsrechtBei der Berechnung der Mautsätze wurden die Kapitalkosten der Autobahn­grund­stücke fehlerhaft kalkuliert

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unions-rechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahn­grund­stücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet.

Die Kläger, die ein Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Auf Vorlage des Oberver­wal­tungs­ge­richts hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekos­ten­richtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischen­zeitlich erstattet hatte.

OVG: Kalkulation mit aktuellen Wieder­be­schaf­fungswert der Autobahn­grund­stücke unzulässig

Das OVG hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rücker­stat­tungs­beträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden. Nach Auffassung des OVG dürften die Mautgebühren nach den Vorgaben der EU-Wegekos­ten­richtlinie die Infra­s­truk­tur­kosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahn­grund­stücke statt mit ihrem Anschaf­fungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infra­s­truk­tur­kosten hinausgehen. Den weiteren unions­recht­lichen und verfas­sungs­recht­lichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauter­stat­tungs­ver­fahren ist der Senat hingegen nicht gefolgt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. ra-online (pm/ab)

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