18.10.2024
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Dokument-Nr. 3474

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.06.2005

Bundesamt darf Einsicht in Tierver­suchs­studie zu genetisch verändertem Mais gewähren

Der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat durch Beschluss vom 20. Juni 2005 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Tierver­suchs­studie, die die Firma Monsanto Europe (Brüssel) im Rahmen eines Zulas­sungs­ver­fahrens nach dem Gentech­nik­gesetz dem Bundesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit vorgelegt hat, nicht als Betrie­bs­ge­heimnis vertraulich zu behandeln ist. Das Bundesamt darf Greenpeace Deutschland nunmehr Einsicht in die Studie gewähren.

Monsanto beabsichtigt, genveränderten Mais (MON 863) zu importieren, der Abwehrkräfte gegen verschiedene Käfer enthält. Zum Nachweis der Umwelt­ver­träg­lichkeit wurde eine Ratten­füt­te­rungs­studie durchgeführt, deren Bewertung nicht zuletzt zwischen den EG-Mitglieds­s­taaten, die an dem Zulas­sungs­ver­fahren beteiligt sind, umstritten ist. Monsanto selbst vertritt in einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Analyse die Auffassung, dass die festgestellten, als statistisch signifikant bezeichneten Veränderungen von Blutwerten und Organen der Versuchstiere nicht auf eine Gefährlichkeit des gentechnisch veränderten Maiskonstrukts schließen lassen.

Greenpeace hat - gestützt auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz - beantragt, Einsicht in die vollständige Studie nehmen zu dürfen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt entschieden, die Studie nicht als vertrauliches Betrie­bs­ge­heimnis zu behandeln. Daraufhin hat Monsanto beim Verwal­tungs­gericht Köln die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt mit der Begründung, die Offenlegung der Studie beträfe Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse, die nach dem Gesetz grundsätzlich als vertraulich zu behandeln seien, damit etwaige Wettbewerber keine ungerecht­fertigen Vorteile erlangten.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat den Antrag von Monsanto abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Grundsatz, dass Geschäfts- und Betrie­bs­ge­heimnisse vertraulich zu behandeln seien, gelte im Anwen­dungs­bereich des Gentech­nik­rechts nur eingeschränkt. Das Gentech­nik­gesetz nehme vom Geheimnisschutz u.a. die "Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt" aus. Darunter sei nicht nur eine wertende Zusammenfassung der vorgelegten Unterlagen, sondern darüber hinaus das dem Prüfungs­er­gebnis zugrunde gelegte Tatsa­chen­ma­terial zu verstehen. Diese Auslegung sei im Hinblick auf die Regelungen der insoweit maßgeblichen EG-Richtlinie 2001/18/EG (sog. Freiset­zungs­richtlinie) geboten, wonach die "Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung" nicht vertraulich behandelt werden dürfe.

Der Senat hielt das Einsichtsgesuch auch für eilbedürftig, weil die abschließenden Beratungen der europäischen Organe in Kürze, möglicherweise noch im laufenden Monat, bevorstehen und eine Stellungnahme sinnvollerweise nur im gegenwärtig laufenden Entschei­dungs­prozess erfolgen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2005

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