Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.03.2018
Benennung des Fahrers erst nach Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit rechtfertigt Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen FahrzeughalterFeststellung des Fahrzeugführers nicht mehr möglich
Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Fahrzeug im Mai 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten. Da die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte und die Fahrzeughalterin erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist den Fahrer offenbarte, konnte die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geahndet werden. Die zuständige Behörde ordnete daher gegen die Fahrzeughalterin eine Fahrtenbuchauflage an. Dagegen setzte sich diese gerichtlich zu Wehr. Das Verwaltungsgericht Köln sah jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen die Fahrtenbuchauflage, so dass nunmehr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden musste.
Zulässige Fahrtenbuchauflage nach Verjährungseintritt
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Benenne der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermögliche dies nicht mehr die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Der Fahrzeugführer müsse so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden können und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Dies sei hier nicht geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)