18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26938

Drucken
Beschluss26.03.2018Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 233/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 267Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 267
  • NZV 2018, 342Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 342
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss02.02.2018, 18 L 4691/17
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.03.2018

Benennung des Fahrers erst nach Verjährung der Verkehrs­ordnungs­widrig­keit rechtfertigt Anordnung einer Fahrten­buch­auflage gegen FahrzeughalterFeststellung des Fahrzeugführers nicht mehr möglich

Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchst­geschwindig­keit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungs­wid­rigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrten­buch­auflage anordnen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Fahrzeug im Mai 2017 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten. Da die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte und die Fahrzeug­halterin erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjäh­rungsfrist den Fahrer offenbarte, konnte die begangene Ordnungs­wid­rigkeit nicht geahndet werden. Die zuständige Behörde ordnete daher gegen die Fahrzeug­halterin eine Fahrtenbuchauflage an. Dagegen setzte sich diese gerichtlich zu Wehr. Das Verwal­tungs­gericht Köln sah jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen die Fahrten­buch­auflage, so dass nunmehr das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entscheiden musste.

Zulässige Fahrten­buch­auflage nach Verjäh­rungs­eintritt

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Fahrten­buch­auflage sei rechtmäßig. Benenne der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjäh­rungsfrist, ermögliche dies nicht mehr die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Der Fahrzeugführer müsse so rechtzeitig vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden können und daran etwa anknüpfende straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Dies sei hier nicht geschehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26938

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI