21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.09.2007

Windkraft­anlagen: Immis­si­ons­schutz muss nicht im Gebiet­s­ent­wick­lungsplan beachtet werdenFestlegung von Eignungs­be­reichen für Windkraft im Gebiet­s­ent­wick­lungsplan Münsterland wirksam

Ein Gebiet­s­ent­wick­lungsplan für Windkraft­anlagen ist nicht deshalb unwirksam, weil die aus Gründen des Immis­si­ons­schutzes erforderlichen Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich unberück­sichtigt geblieben seien. Es ist zulässig, nicht bereits auf der Ebene des Gebiet­s­ent­wick­lungsplans, sondern erst auf der Ebene der gemeindlichen Flächen­nut­zungs­planung die immis­si­ons­schutz­recht­lichen Abstände zu einzelnen Gebäuden im Außenbereich zu berücksichtigen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die im Gebiet­s­ent­wick­lungsplan für den Regie­rungs­bezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - ausgewiesenen Eignungs­be­reiche für Windkraft­anlagen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Damit ist eine Errichtung von Windkraft­anlagen außerhalb der festgelegten Eignungs­be­reiche grundsätzlich nicht zulässig. Der Gebiet­s­ent­wick­lungsplan Münsterland umfasst das Gebiet der Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Die Errichtung von Windkraft­anlagen ist im Außenbereich grundsätzlich erlaubt. Um einer sog. "Verspargelung" der Landschaft durch die Entstehung einer ungeordneten Vielzahl von Einzelanlagen entge­gen­zu­wirken, sieht das Gesetz jedoch vor, dass der Regionalrat (bei der Bezirks­re­gierung) durch einen Gebiet­s­ent­wick­lungsplan bestimmte Bereiche als Eignungs- oder Vorrangbereiche für die Windener­gie­nutzung ausweisen kann mit der Folge, dass Windkraft­anlagen an anderer Stelle im Plangebiet grundsätzlich nicht zulässig sind. An einen derartigen Plan sind allerdings strenge inhaltliche Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss er auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruhen und der Windkraft ausreichend Rechnung tragen. Er muss sicherstellen, dass sich die Windkraft in den ausgewählten Bereichen tatsächlich gegen konkurrierende Nutzungen durchsetzt.

Der Gebiet­s­ent­wick­lungsplan Münsterland, der 119 Windeig­nungs­be­reiche mit einer Gesamtfläche von 23.435 ha umfasst, wird diesen Anforderungen nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gerecht. Es hat deshalb die Berufung einer Klägerin, die auf einem landwirt­schaftlich genutzten Grundstück in Rhede (Kreis Borken) außerhalb eines Eignungs­be­reichs eine knapp 100 m hohe Windkraftanlage errichten möchte, im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Der Gebiet­s­ent­wick­lungsplan sei insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil die aus Gründen des Immis­si­ons­schutzes erforderlichen Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich unberück­sichtigt geblieben seien. Dies habe zwar dazu geführt, dass die Gemeinden letztlich nur knapp 50 % der im Gebiet­s­ent­wick­lungsplan dargestellten Eignungsflächen in ihre Flächen­nut­zungspläne übernommen hätten. Es sei aber zulässig, nicht bereits auf der Ebene des Gebiet­s­ent­wick­lungsplans, sondern erst auf der Ebene der gemeindlichen Flächen­nut­zungs­planung die immis­si­ons­schutz­recht­lichen Abstände zu einzelnen Gebäuden im Außenbereich zu berücksichtigen.

Dass es deshalb bei der späteren Flächen­nut­zungs­planung noch zu Verkleinerungen bis hin zum vollständigen Wegfall einzelner Eignungs­be­reiche kommen würde, habe der Regionalrat schon bei der Entscheidung über den Gebiet­s­ent­wick­lungsplan erkannt und "mitgedacht". Er habe deshalb die Eignungs­be­reiche so großzügig ausgewählt und zugeschnitten, dass der Windkraft auch nach Berück­sich­tigung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Abstände noch ausreichende Entfal­tungs­mög­lich­keiten zur Verfügung stünden. Das zeige nicht zuletzt der Umstand, dass inzwischen rund 600 Windkraft­anlagen errichtet worden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2007

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