15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 4770

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2007

Anwohner können sich vor nächtlichen Lärmbe­läs­ti­gungen durch Windener­gie­anlagen schützenBundes­ver­wal­tungs­gericht stärkt Nachbarrechte

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat sich mit mehreren Fragen zu Lärmbe­läs­ti­gungen durch Windener­gie­anlagen insbesondere in der Nachtzeit befasst. Dabei ging es um Fragen, die die Revisibilität sowie die Auslegung und Anwendung der auf der Grundlage des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -betreffen.

Die Kläger, die ein zu einer Hofanlage gehörendes Gebäude bewohnen, wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windener­gie­anlage im Außenbereich in einem Abstand von ca. 340 m; die Anlage wird bereits seit einigen Jahren betrieben. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz und das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz haben die Baugenehmigung aufgehoben, da durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der Windener­gie­anlage schädliche Umwelt­ein­wir­kungen auf das Wohnhaus der Kläger einwirkten und sie insbesondere unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen zur Nachtzeit zu erwarten hätten. Die Revision der Beigeladenen gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht geht davon aus, dass die Regelungen der TA Lärm auch in einem Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren für eine immis­si­ons­schutz­rechtlich nicht geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlage als normkon­kre­ti­sierende Verwal­tungs­vor­schrift auszulegen und anzuwenden sind und damit im Revisi­ons­ver­fahren beachtliche Rechtsnormen des Bundesrechts darstellen. In Übereinstimmung mit dem Oberver­wal­tungs­gericht ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene "Messabschlag bei Überwa­chungs­mes­sungen" von 3 dB(A) nicht angerechnet werden kann, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn dieses Verfah­rens­stadium ist noch dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren zuzurechnen und nicht als Teil der den Behörden aufgegebenen regelmäßigen Überwachung anzusehen. Auch die Einwendungen der Beigeladenen gegen die Einbeziehung eines vor dem Fenster einer Wohnküche liegenden Immis­si­ons­punkts blieben ohne Erfolg. Denn eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutz­be­dürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit einer DIN-Norm) anzusehen. Erfolglos blieb die Revision auch hinsichtlich des Impulszuschlags, den ein Gutachter nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu Recht berücksichtigt hatte. Die Frage, ob ein derartiger Impulszuschlag nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm anzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob die kurzzeitige Pegelerhöhung wegen ihrer Auffälligkeit außergewöhnlich störend ist. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht in Würdigung des Einzelfalls fehlerfrei bejaht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/07 des BVerwG vom 29.08.2007

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