18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 34260

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Beschluss12.10.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 4027/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3525
  • NZV 2022, 591Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 591
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil30.07.2019, 14 K 611/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.10.2022

Unmöglichkeit der Entstempelung von Kennzeichen mit entferntem SiegelKenn­zeichen­reservierung setzt Entstempelung des Kennzeichens voraus

Wer bei der Abmeldung eines Fahrzeugs das Kennzeichen reservieren lassen möchte, muss dazu das Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen. Die Entstempelung von Kennzeichen, bei dem das Siegel entfernt ist, ist nicht möglich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Abmeldung eines Wohnmobils wollte der Eigentümer das für dieses Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen reservieren lassen. Dies lehnte die zuständige Behörde im Januar 2016 ab. Hintergrund dessen war, dass eine Entstempelung des Kennzeichens nicht möglich war, weil die Sigel entfernt waren. Der Fahrzeu­gei­gentümer hielt dies für unbeachtlich und erhob schließlich Klage. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Reservierung des Kennzeichens

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Reservierung des Kennzeichens zu. Dies setze nach § 14 Abs. 1 FZV unter anderem voraus, dass das Kennzeichen zur Entstempelung vorgelegt wird. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel bereits - wie und durch wen auch immer- entfernt worden sind, sei aber nicht möglich.

Kein Anspruch auf Erneuerung der Zulas­sungs­siegel

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Erneuerung der Zulas­sungs­siegel zu. Die Entscheidung über ein solches Begehren stehe im Ermessen der Behörde. Dass die Behörde hier ermes­sen­feh­lerhaft gehandelt habe, sei nicht festzustellen. Die Belastung des Klägers liege allein darin, anstatt eines ihm anvertrauten Kennzeichens ein neues Kennzeichen zu erhalten. Möchte er ein Wunsch­kenn­zeichen, kommen Verwal­tungs­ge­bühren in Höhe von 10,20 € hinzu. Dies eher geringen Belastungen erscheinen im Hinblick auf den Zweck von Kennzeichen und die in den hohen Anforderungen an die Gewährleistung von Fälschungs­si­cherheit zum Ausdruck gekommene Bedeutung, die der Verord­nungsgeber der Verhinderung von Missbrauch beimesse, nicht unzumutbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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