Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.10.2022
Unmöglichkeit der Entstempelung von Kennzeichen mit entferntem SiegelKennzeichenreservierung setzt Entstempelung des Kennzeichens voraus
Wer bei der Abmeldung eines Fahrzeugs das Kennzeichen reservieren lassen möchte, muss dazu das Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen. Die Entstempelung von Kennzeichen, bei dem das Siegel entfernt ist, ist nicht möglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Abmeldung eines Wohnmobils wollte der Eigentümer das für dieses Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen reservieren lassen. Dies lehnte die zuständige Behörde im Januar 2016 ab. Hintergrund dessen war, dass eine Entstempelung des Kennzeichens nicht möglich war, weil die Sigel entfernt waren. Der Fahrzeugeigentümer hielt dies für unbeachtlich und erhob schließlich Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.
Kein Anspruch auf Reservierung des Kennzeichens
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Reservierung des Kennzeichens zu. Dies setze nach § 14 Abs. 1 FZV unter anderem voraus, dass das Kennzeichen zur Entstempelung vorgelegt wird. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel bereits - wie und durch wen auch immer- entfernt worden sind, sei aber nicht möglich.
Kein Anspruch auf Erneuerung der Zulassungssiegel
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Erneuerung der Zulassungssiegel zu. Die Entscheidung über ein solches Begehren stehe im Ermessen der Behörde. Dass die Behörde hier ermessenfehlerhaft gehandelt habe, sei nicht festzustellen. Die Belastung des Klägers liege allein darin, anstatt eines ihm anvertrauten Kennzeichens ein neues Kennzeichen zu erhalten. Möchte er ein Wunschkennzeichen, kommen Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,20 € hinzu. Dies eher geringen Belastungen erscheinen im Hinblick auf den Zweck von Kennzeichen und die in den hohen Anforderungen an die Gewährleistung von Fälschungssicherheit zum Ausdruck gekommene Bedeutung, die der Verordnungsgeber der Verhinderung von Missbrauch beimesse, nicht unzumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)