21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 21904

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Urteil24.11.2015Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil, 8 K 1816/13
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 13 K 161/13, 13 K 602/13 und 13 K 394/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil24.11.2015

Herausgabe von Steuer­kon­to­auszügen an Insol­venz­ver­walter verletzt nicht das SteuergeheimnisSteuergeheimnis steht Offenbarung steuerlicher Verhältnisse des insolventen Schuldners nicht entgegen

Insol­venz­ver­walter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen bei dem jeweils für den Insol­venz­schuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuer­kon­to­auszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insol­ven­zan­fechtung unterliegen. Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz ergibt, hatten die Klagen in erster Instanz Erfolg. Mit den dagegen eingelegten Berufungen machte das beklagte Land geltend, dass die Herausgabe der Steuer­kon­to­auszüge an die Insol­venz­ver­walter das Steuergeheimnis verletze.

Schuldner ist Insol­venz­ver­walter ohnehin zur Auskunft über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse verpflichtet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der geltend gemachte Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akten­ein­sichts­an­spruch im Steuer­ver­wal­tungs­ver­fahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insol­venz­ver­walter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insol­venz­ver­walter über (§ 80 Insol­ven­z­ordnung - InsO). Das schließe auch die Verfü­gungs­be­fugnis über Informationen bzw. "Geheimnisse" ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insol­venz­ver­walter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuer­kon­te­n­auszüge an den Insol­venz­ver­walter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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