18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 21904

Drucken
Urteil24.11.2015Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil, 8 K 1816/13
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 13 K 161/13, 13 K 602/13 und 13 K 394/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil24.11.2015

Herausgabe von Steuer­kon­to­auszügen an Insol­venz­ver­walter verletzt nicht das SteuergeheimnisSteuergeheimnis steht Offenbarung steuerlicher Verhältnisse des insolventen Schuldners nicht entgegen

Insol­venz­ver­walter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen bei dem jeweils für den Insol­venz­schuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuer­kon­to­auszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insol­ven­zan­fechtung unterliegen. Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz ergibt, hatten die Klagen in erster Instanz Erfolg. Mit den dagegen eingelegten Berufungen machte das beklagte Land geltend, dass die Herausgabe der Steuer­kon­to­auszüge an die Insol­venz­ver­walter das Steuergeheimnis verletze.

Schuldner ist Insol­venz­ver­walter ohnehin zur Auskunft über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse verpflichtet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der geltend gemachte Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akten­ein­sichts­an­spruch im Steuer­ver­wal­tungs­ver­fahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insol­venz­ver­walter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insol­venz­ver­walter über (§ 80 Insol­ven­z­ordnung - InsO). Das schließe auch die Verfü­gungs­be­fugnis über Informationen bzw. "Geheimnisse" ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insol­venz­ver­walter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuer­kon­te­n­auszüge an den Insol­venz­ver­walter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21904

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI