21.11.2024
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Dokument-Nr. 29700

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Beschluss14.12.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen7A 2746/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 23 K 7932/18
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.12.2020

Keine unzumutbare Verschattung durch 5 cm zu hohen AnbauKeine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Wird ein Anbau 5 cm höher als genehmigt gebaut, liegt darin keine unzumutbare Verschattung und somit keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Jahr 2018 gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück. Sie bemängelte unter anderem, dass der Anbau 5 cm höher gebaut wurde als dies genehmigt wurde. Sie sah darin eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.

Keine unzumutbare Verschattung durch 5 cm zu hohem Anbau

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Aus seiner Sicht sei die geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine unzumutbare Verschattung wegen des um 5 cm zu hohen Anbaus schon aufgrund der Entfernung des Anbaus vom Grundstück der Klägerin nicht ersichtlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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