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28.09.2026 

Dokument-Nr. 36273

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Beschluss28.09.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 B 305/26
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.09.2026

Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins abgelehnt werdenBewerber darf nicht abgelehnt werden, nur weil einsatzbedingt eine optimale Flüssig­keits­zufuhr oder Ernährung vorübergehend erschwert ist

Ein Bewerber für die Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er 2025 einen Harnstein ("Urolithiasis") entwickelt hatte. Die Beschwerde gegen diese vom Verwal­tungs­gericht Aachen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen als Antragsgegner hatte die Bewerbung des Antragstellers aus dem Kreis Heinsberg abgelehnt, weil die aufgrund seines bereits erlittenen Harnsteins nach den ärztlichen Leitlinien erforderliche Nachsorge zur Vermeidung weiterer Harnsteine (sogenannte Harnstein­me­ta­phylaxe) im Alltag eines Polizei­voll­zugs­beamten nicht vollständig gewährleistet werden könne, so dass er aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht überall einsetzbar sei. Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat demgegenüber festgestellt, dass der Bewerber nicht wegen der angenommenen Veranlagung zur Harnstein­bildung und der zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnstein­me­ta­phylaxe als gesundheitlich ungeeignet für den Polizei­voll­zugs­dienst angesehen werden darf. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Polizeiärztin nicht hinreichend mit der individuellen gesund­heit­lichen Situation des Antragstellers ausein­an­der­gesetzt und ist bei diesem ein deutlich erhöhtes Gesund­heits­risiko bei Ausübung des Polizei­voll­zugs­dienstes nicht anzunehmen. Das erhöhte Risiko künftiger Verwen­dungs­ein­schrän­kungen genüge ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht, um die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu verneinen.

Diese Erwägungen hat das Land nach Ansicht des 6. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts mit der Beschwerde nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Das Land hat sich mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, auf die sich das Verwal­tungs­gericht gestützt hat, in keiner Weise ausein­an­der­gesetzt. Es hat im Übrigen auch kein für den Antragsteller bestehendes gesund­heit­liches Risiko aufgezeigt, das die Annahme einer schon aktuell bestehenden Verwen­dungs­ein­schränkung aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigen würde. Dafür reicht der Hinweis nicht aus, dass nach den ärztlichen Leitlinien zur Vermeidung einer erneuten Harnstein­bildung eine Flüssig­keits­zufuhr von täglich zweieinhalb bis drei Litern sicherzustellen ist und eine ausgewogene Ernährung empfohlen wird. Dem Vorbringen des Antragsgegners lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es nachhaltig zu erheblichen Rezidiv­wahr­schein­lich­keiten führt, wenn der Antragsteller die erforderliche Harnstein­me­ta­phylaxe nicht jederzeit in optimalem Maße erfüllt, sondern es auch Zeitabschnitte gibt, in denen er einsatzbedingt weniger Flüssigkeit zu sich nehmen kann oder die Nahrung nicht so ausgewogen ist wie empfohlen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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