03.12.2024
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Dokument-Nr. 32013

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.07.2022

Polizeibeamter im Wechseldienst hat keinen Anspruch auf Anrechnung von Arbeitszeit auf Tätigkeit als Stadt­rats­mitgliedAnrechnung nur bei Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit

Ein im Wechsel­schicht­dienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.

Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeits­zeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage des Polizeibeamten statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich.

Kein Arbeits­zeit­rahmen im Schichtdienst

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts können sich Beamte zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm - § 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung - berufen. Der Anwen­dungs­bereich der Regelung ist insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privat­recht­lichen Arbeits­ver­hältnis beschränkt. Allerdings erfüllt der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten der Mandat­s­tä­tig­keiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewährt eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeits­zeit­rahmen flexibel entscheiden können. Das ist bei Polizeibeamten, die - wie der Kläger - im Schicht- bzw. Wechsel­schicht­dienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit besteht kein Arbeits­zeit­rahmen im Sinne einer Begrenzung des frühest­mög­lichen Beginns und des spätest­mög­lichen Endes der täglichen Arbeitszeit.

Letztent­scheidung der Schichtplanung obliegt dem Dienstherrn

Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeits­zeit­rahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandat­s­tä­tigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrech­nungs­an­spruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Mandats­wahr­nehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist. Der klagende Polizist kann zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden. Dauer, Beginn und Ende der Schichten sind ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reicht es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich ist, dass dem Dienstherrn die Letztent­scheidung der Schichtplanung obliegt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde möglich, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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