18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.07.2022

Entlassung eines Kommis­sa­r­an­wärters wegen wiederholter Foto- und Videoaufnahmen während des DienstesFehlende charakterliche Eignung

Fertigt ein Kommis­sa­r­an­wärter während des Dienstes wiederholt Foto- und Videoaufnahmen für soziale Netzwerke an, obwohl ihm dies untersagt wurde, rechtfertigt dies seine Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Nordrhein-Westfalen beschäftigter Kommissaranwärter hatte im Juli 2020 eine Blaulichtfahrt mit seinem Handy aufgenommen und auf Snapchat gepostet. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Fotografieren und Filmen dienstlicher Situationen mit dem privaten Handy zukünftig zu unterlassen sei. Trotz dieser Anweisung machte er wenige Tage später im Rahmen eines Gefan­gen­transports wiederum über Snapchat ein Selfie von sich im Streifenwagen, auf dem zum Teil der Beschuldigte zu sehen war. Der Kommis­sa­r­an­wärter wurde nachfolgend wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassen, wogegen sich seine Klage richtete. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kommis­sa­r­an­wärter die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Entlas­sungs­ver­fügung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Entlas­sungs­ver­fügung sei rechtmäßig. Die Einschätzung des Beklagten zur fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizei­voll­zugs­dienst wegen der Nutzung des Smartphones während des Dienstes zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen zwecks Veröf­fent­lichung in sozialen Netzwerken sei nicht zu beanstanden.

Gefahr der Beein­träch­tigung der Rechte von Kollegen, Dritter, des Dienstbetriebs und der Darstellung in der Öffentlichkeit

Aufgrund der beiden Vorfälle habe nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Gefahr der Beein­träch­tigung der Rechte von Kollegen, Dritter, des Dienstbetriebs und der Darstellung in der Öffentlichkeit bestanden. Der Kläger habe durch sein Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für die Annahme einer entsprechenden Gefahrenlage bei seiner Weiter­be­schäf­tigung geboten. Bei beiden Gelegenheiten habe der Kläger seine originären Aufgaben außer Acht gelassen und damit eine potentielle Gefahr für sich, seine Kollegen und den Dienstbetrieb geschaffen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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