Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.07.2022
Entlassung eines Kommissaranwärters wegen wiederholter Foto- und Videoaufnahmen während des DienstesFehlende charakterliche Eignung
Fertigt ein Kommissaranwärter während des Dienstes wiederholt Foto- und Videoaufnahmen für soziale Netzwerke an, obwohl ihm dies untersagt wurde, rechtfertigt dies seine Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Nordrhein-Westfalen beschäftigter Kommissaranwärter hatte im Juli 2020 eine Blaulichtfahrt mit seinem Handy aufgenommen und auf Snapchat gepostet. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Fotografieren und Filmen dienstlicher Situationen mit dem privaten Handy zukünftig zu unterlassen sei. Trotz dieser Anweisung machte er wenige Tage später im Rahmen eines Gefangentransports wiederum über Snapchat ein Selfie von sich im Streifenwagen, auf dem zum Teil der Beschuldigte zu sehen war. Der Kommissaranwärter wurde nachfolgend wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassen, wogegen sich seine Klage richtete. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kommissaranwärter die Zulassung der Berufung.
Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Die Einschätzung des Beklagten zur fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst wegen der Nutzung des Smartphones während des Dienstes zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen zwecks Veröffentlichung in sozialen Netzwerken sei nicht zu beanstanden.
Gefahr der Beeinträchtigung der Rechte von Kollegen, Dritter, des Dienstbetriebs und der Darstellung in der Öffentlichkeit
Aufgrund der beiden Vorfälle habe nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechte von Kollegen, Dritter, des Dienstbetriebs und der Darstellung in der Öffentlichkeit bestanden. Der Kläger habe durch sein Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für die Annahme einer entsprechenden Gefahrenlage bei seiner Weiterbeschäftigung geboten. Bei beiden Gelegenheiten habe der Kläger seine originären Aufgaben außer Acht gelassen und damit eine potentielle Gefahr für sich, seine Kollegen und den Dienstbetrieb geschaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)