Im zugrunde liegenden Fall klagten unter anderem zwei Beamte des früheren Versorgungsamtes Bielefeld, die seit dem 1. Januar 2008 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster bzw. beim Kreis Minden-Lübbecke tätig sind, sowie eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg zum Landschaftsverband Rheinland in Köln wechseln musste. Sie hatten - wie viele andere - hiergegen zunächst vor den Verwaltungsgerichten einstweilige Anordnungen erwirkt.
Das Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren dagegen aufgrund einer Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich anfielen. Im Hauptsacheverfahren hatten die Klagen der Beamten zunächst vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Minden Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beamten seien nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das Land hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien einen so genannten Zuordnungsplan erstellt, in dem die Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, so das Oberverwaltungsgericht, sei nicht Bestandteil des Gesetzes geworden. Soweit das Land geltend mache, das Gesetz verweise auf ihn, sei dies dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Mit gleicher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch der Klage eines bisher bei der Bezirksregierung Düsseldorf tätigen Beamten stattgegeben, der nach einem ähnlichen Gesetz zur Kommunalisierung der Umweltverwaltung zum 1. Januar 2008 auf die Stadt Remscheid übergehen sollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online