15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.09.2010

Kein Wechsel von Beamten der früheren Versor­gung­sämter und der Umwelt­ver­waltung in Kommu­na­l­ver­waltungBeamten sind nicht kraft Gesetzes auf neue kommunale Aufgabenträger übergegangen

Die Beamten der früheren Versor­gung­sämter sind nicht auf Kreise, kreisfreie Städte und die Landschafts­verbände übergegangen, die seit der Auflösung der elf nordrhein-westfälischen Versor­gung­sämter zum 1. Januar 2008 für die Aufgaben der Versor­gungs­ver­waltung zuständig sind. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagten unter anderem zwei Beamte des früheren Versor­gung­samtes Bielefeld, die seit dem 1. Januar 2008 beim Landschafts­verband Westfalen-Lippe in Münster bzw. beim Kreis Minden-Lübbecke tätig sind, sowie eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg zum Landschafts­verband Rheinland in Köln wechseln musste. Sie hatten - wie viele andere - hiergegen zunächst vor den Verwal­tungs­ge­richten einstweilige Anordnungen erwirkt.

OVG entscheidet im Beschwer­de­ver­fahren aufgrund einer Folgenabwägung zunächst zu Lasten der Beamten

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte im Beschwer­de­ver­fahren dagegen aufgrund einer Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich anfielen. Im Haupt­sa­che­ver­fahren hatten die Klagen der Beamten zunächst vor den Verwal­tungs­ge­richten Düsseldorf und Minden Erfolg.

Zuordnungsplan wurde nicht Bestandteil des Gesetzes

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beamten seien nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das Land hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien einen so genannten Zuordnungsplan erstellt, in dem die Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, so das Oberver­wal­tungs­gericht, sei nicht Bestandteil des Gesetzes geworden. Soweit das Land geltend mache, das Gesetz verweise auf ihn, sei dies dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen nicht möglich.

Mit gleicher Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht auch der Klage eines bisher bei der Bezirks­re­gierung Düsseldorf tätigen Beamten stattgegeben, der nach einem ähnlichen Gesetz zur Kommu­na­li­sierung der Umwelt­ver­waltung zum 1. Januar 2008 auf die Stadt Remscheid übergehen sollte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10225

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI