21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 12668

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Urteil24.11.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 50.10, BVerwG 53.10, BVerwG 65.10 und BVerwG 70.10
Entgegengesetzte Entscheidungen:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil24.03.2009, 4 K 3492/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil12.10.2010
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2011

Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen per GesetzUnvollständig gebliebenes Gesetz konnte keine Überleitung bewirken

Beamte, die im Zuge der Kommu­na­li­sierung der Versorgungs- und der Umwelt­ver­waltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht

Durch Landesgesetz wurden zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versor­gung­sämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschafts­verbände übertragen. Ein Teil der in den staatlichen Versor­gung­s­ämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuord­nungs­plänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Entsprechendes war in einem weiteren Landesgesetz für die Umwelt­ver­waltung geregelt.

Von Überleitung Betroffene begehren Feststellung, weiterhin Landesbeamte geblieben zu sein

Eine größere Anzahl der von dieser Überleitung Betroffenen hat im Wege der Klage die Feststellung begehrt, Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen geblieben zu sein. Sie haben damit vor den Verwal­tungs­ge­richten und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster obsiegt.

Überleitung bleibt wegen nur vorbereitender Bedeutung der Zuordnungspläne aus

Die Revision des beklagten Landes blieb erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die beiden Landesgesetze eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt haben. Die Landesgesetze haben sich für die Überleitung so genannter Zuordnungspläne bedient. Dabei haben die Gesetze den Zuord­nungs­plänen nur vorbereitende Bedeutung beigemessen. Damit konnten die Zuordnungspläne die ihnen zugedachte Rechtsfolge nicht herbeiführen. Deshalb ist das Gesetz unvollständig geblieben und konnte die Überleitung nicht bewirken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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