18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33587

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.11.2023

Nach Haltungs­un­ter­sagung und Entziehung des Tiers steht Tierhalter Besuchsrecht zuAnspruch auf Besuch aus § 903 Satz 1 BGB

Wird gegen einen Tierhalter eine Haltungs­un­ter­sagung ausgesprochen und wird ihm das Tier entzogen, so steht ihm gemäß § 903 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Besuchsrecht zu. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Hundehalter wurde im Jahr 2022 die Haltung seines Tieres verboten. Zudem wurde der Hund in ein Tierheim gebracht. Nunmehr wollte er gerichtlich erreichen, dass er das Tier zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten besuchen darf. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hundehalters.

Anspruch auf Besuch des Hundes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Hundehalters. Diesem stehe gemäß § 903 Satz 1 BGB das geltend gemachte Besuchsrecht zu. Der Anspruch ergebe sich aus der Eigen­tü­mer­stellung des Hundehalters. Die Haltungsuntersagung und die Entziehung des Hundes stehe dem nicht entgegen. Der Halter dürfe dennoch sein Tier sehen und zum Beispiel streicheln. Durch den bloßen Besuch werde kein Gewahrsam des Hundehalters begründet.

Kein Ausschluss des Besuchsrechts wegen personeller und organi­sa­to­rischer Schwierigkeiten

Soweit auf personelle und organi­sa­to­rische Schwierigkeiten des Tierheims hingewiesen wurden, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Die zuständige Behörde habe in diesem Fall entweder das Tierheim anzuweisen oder eine anderweitige Unterbringung zu wählen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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