24.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 11679

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.04.2011

Auch nur teils auf Radweg abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werdenIn Radweg hineinragendes Fahrzeug darf bei Verkehrs­ge­fährdung abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrs­teil­nehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung kann etwa bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn gegeben sein. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg.

Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts NRW hervor. Zur Begründung heißt es, dass Radfahrer grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen benut­zungs­pflichtigen Radweg handelt, d.h. Radfahrer zur Benutzung des Radwegs verpflichtet sind. Die Benut­zungs­pflicht wird durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angeordnet.

Gefahrenabwehr: Einengung des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des parkenden Fahrzeugs

Das Gericht schränkte zwar ein, dass ein Abschleppen parkender Fahrzeuge nicht schon bei jedem minimalen Hineinragen in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben sei, gerechtfertigt sei. Mit Blick auf höhere Geschwin­dig­keiten gegenüber dem Fußgän­ger­verkehr und erforderliche Sicher­heits­ab­stände sei es jedoch unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten nicht zu beanstanden, wenn Gefahren durch das Abschleppen solcher Fahrzeuge beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen.

Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz gebietet Abwägung, ob Abschleppen erforderlich ist

Bei der Beurteilung, ob das parkende Fahrzeug den Radweg mehr als nur unwesentlich einenge, sei die jeweilige Verkehrs­be­deutung des Weges mit in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe eine solche Einengung des Radweges vorgelegen. Das Fahrzeug sei mehr als zur Hälfte auf dem Radweg gestanden. Für den Radverkehr sei nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für Gegenverkehr ausgebauten Radwegs verblieben. Damit habe das Fahrzeug jedenfalls für den Radverkehr in Gegenrichtung ein deutliches Hindernis dargestellt und damit eine konkrete Gefährdung begründet.

Abschleppen ist effektiver als Bußgeldbescheid

Hinzu trete im zu entscheidenden Fall eine gesteigerte Verkehrs­be­deutung des Radwegs. Es habe am maßgeblichen Tag eine Großver­an­staltung gegeben, die einen verstärkten Verkehr habe erwarten lassen. Damit habe ein besonderes Bedürfnis für die ungehinderte Benutzung des Radwegs vorgelegen. Deshalb habe das Fahrzeug bereits mit Blick auf den konkret erwarteten verstärkten Verkehr abgeschleppt werden dürfen - und nicht erst nach Eintritt einer tatsächlichen vermehrten Nutzung des Radwegs. Es diene auch einer effektiven Gefahrenabwehr, entsprechende Verkehrs­verstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern durch ein konsequentes Abschleppen gegen die Missstände vorzugehen. Es wäre auch konkret zu befürchten gewesen, dass ein Verbleiben des Fahrzeugs einen Anreiz für weitere Verkehrs­teil­nehmer geboten hätte, ihre Fahrzeuge wiederum behindernd teilweise auf dem Radweg abzustellen.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)

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