Dokument-Nr. 11679
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.04.2011
Auch nur teils auf Radweg abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werdenIn Radweg hineinragendes Fahrzeug darf bei Verkehrsgefährdung abgeschleppt werden
Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung kann etwa bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn gegeben sein. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg.
Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor. Zur Begründung heißt es, dass Radfahrer grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt, d.h. Radfahrer zur Benutzung des Radwegs verpflichtet sind. Die Benutzungspflicht wird durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angeordnet.
Gefahrenabwehr: Einengung des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des parkenden Fahrzeugs
Das Gericht schränkte zwar ein, dass ein Abschleppen parkender Fahrzeuge nicht schon bei jedem minimalen Hineinragen in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben sei, gerechtfertigt sei. Mit Blick auf höhere Geschwindigkeiten gegenüber dem Fußgängerverkehr und erforderliche Sicherheitsabstände sei es jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn Gefahren durch das Abschleppen solcher Fahrzeuge beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet Abwägung, ob Abschleppen erforderlich ist
Bei der Beurteilung, ob das parkende Fahrzeug den Radweg mehr als nur unwesentlich einenge, sei die jeweilige Verkehrsbedeutung des Weges mit in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe eine solche Einengung des Radweges vorgelegen. Das Fahrzeug sei mehr als zur Hälfte auf dem Radweg gestanden. Für den Radverkehr sei nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für Gegenverkehr ausgebauten Radwegs verblieben. Damit habe das Fahrzeug jedenfalls für den Radverkehr in Gegenrichtung ein deutliches Hindernis dargestellt und damit eine konkrete Gefährdung begründet.
Abschleppen ist effektiver als Bußgeldbescheid
Hinzu trete im zu entscheidenden Fall eine gesteigerte Verkehrsbedeutung des Radwegs. Es habe am maßgeblichen Tag eine Großveranstaltung gegeben, die einen verstärkten Verkehr habe erwarten lassen. Damit habe ein besonderes Bedürfnis für die ungehinderte Benutzung des Radwegs vorgelegen. Deshalb habe das Fahrzeug bereits mit Blick auf den konkret erwarteten verstärkten Verkehr abgeschleppt werden dürfen - und nicht erst nach Eintritt einer tatsächlichen vermehrten Nutzung des Radwegs. Es diene auch einer effektiven Gefahrenabwehr, entsprechende Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern durch ein konsequentes Abschleppen gegen die Missstände vorzugehen. Es wäre auch konkret zu befürchten gewesen, dass ein Verbleiben des Fahrzeugs einen Anreiz für weitere Verkehrsteilnehmer geboten hätte, ihre Fahrzeuge wiederum behindernd teilweise auf dem Radweg abzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)
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