15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12723

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.06.2000

Verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werdenParkverbot im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich dient zum Schutz Fußgängern und weiteren Verkehrs­teil­nehmern

Ein verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands im Einmündungs- oder Kreuzungs­bereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Halter des Autos dieses im März 1998 auf einer Straße in Bochum mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von der Einmündung einer anderen Straße abgestellt. Das Polizei­prä­sidium Bochum ließ das Auto abschleppen. Dafür musste der Halter dem Abschlep­pun­ter­nehmen 141,45 DM bezahlen. Mit seiner Klage hatte der Halter des Autos diesen Betrag vom Polizei­prä­sidium Bochum erstattet verlangt. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hatte die Klage abgewiesen.

Verbotswidrig im Einmün­dungs­bereich abgestelltes Fahrzeug durfte zwangsweise entfernt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass der Halter des Autos gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Das verbotswidrig im Einmün­dungs­bereich abgestellte Fahrzeug des Klägers habe zwangsweise entfernt werden dürfen, um die mit der genannten Vorschrift verfolgte Regelungs­absicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei es, Verkehrs- und Sicht­be­hin­de­rungen im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich zu vermeiden. Vorschrifts­widriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrs­teil­nehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich diene ferner dem Schutz von Fußgängern, die nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung gehalten seien, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschritten, könnten vom fahrenden Verkehr in Folge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich werde die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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