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29.09.2026 

Dokument-Nr. 36275

Sie sehen ein Messer in der Hand eines Mannes.
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Urteil29.09.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 2779/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil, 18 K 4465/25
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.09.2026

Individuelles Mitführverbot für Messer und gefährliche Gegenstände rechtmäßig

Das Polizei­prä­sidium Wuppertal durfte einem jungen Mann für die Dauer von drei Jahren untersagen, in Wuppertal, Solingen und Remscheid Messer aller Art sowie näher bezeichnete gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierab­wehr­sprays mitzuführen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und auf die Berufung des Landes ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf geändert.

Der 2006 geborene Kläger war in mehreren straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren im Zusammenhang mit Gewaltdelikten und dem Mitführen gefährlicher Gegenstände in Erscheinung getreten. Unter anderem hatte er im November 2022 in einer Regionalbahn eine Schreck­schusswaffe mitgeführt. Wegen weiterer Vorfälle, bei denen Messer eine Rolle gespielt haben sollen, wurde ebenfalls gegen ihn ermittelt. Mehrere Verfahren wurden eingestellt. Das Polizei­prä­sidium Wuppertal untersagte ihm mit Verfügung vom 03.03.2025 bis März 2028 das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierab­wehr­sprays und Reizstoffsprüh­geräten in Wuppertal, Solingen und Remscheid. Für beruflich oder sportlich erforderliche Gegenstände enthält die Verfügung Ausnahmen. Gefährliche Gegenstände, die schon nach dem Waffengesetz verboten sind, sind von dem Geltungsbereich der Verfügung nicht erfasst.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte die Verfügung im September 2025 weitgehend aufgehoben. Es war insbesondere davon ausgegangen, dass ein individuelles Mitführverbot für Messer nicht auf das Landes­po­li­zeirecht gestützt werden könne, weil insoweit die ausschließliche Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes für das Waffenrecht entgegenstehe. Für gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierab­wehr­sprays bedürfe es wegen der Dauer des Verbots einer besonderen gesetzlichen Befugnisnorm. Rechtmäßig sei das Verbot lediglich hinsichtlich Armbrüsten und Reizstoffsprüh­geräten.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung führt der 5. Senat im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für das noch streitige Mitführverbot ist die im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene allgemeine Befugnisnorm für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die ausschließliche Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes für das Waffenrecht sperrt deren Anwendung nicht. Alltagsmesser wie Küchen- oder Taschenmesser sowie die von der Verfügung erfassten Werkzeuge, Sportgeräte und Tierab­wehr­sprays sind keine Waffen im verfas­sungs­recht­lichen Sinne. Dass der Bundes­ge­setzgeber einzelne Regelungen des Waffengesetzes auf Messer erstreckt hat, führt nicht zu einer Erweiterung der im Verfas­sungsrecht umschriebenen Sachmaterie, an welche die Kompe­tenz­zu­weisung zugunsten des Bundes anknüpft.

Für das individuelle Mitführverbot bedarf es jedenfalls derzeit auch keiner besonderen landes­ge­setz­lichen Befugnisnorm. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit ist vergleichsweise gering. Dem Kläger wird lediglich untersagt, bestimmte gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit mitzuführen; zudem sieht die Verfügung Ausnahmen insbesondere für berufliche und sportliche Zwecke vor. Auch die Dauer von drei Jahren führt bei einer Gesamt­be­trachtung nicht zu einer anderen Bewertung.

Nach Auffassung des Senats durfte das Polizei­prä­sidium ferner davon ausgehen, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle lassen trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren eine hinreichende Gefahr erkennen, dass der Kläger erneut im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen auffällt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums bereits mehrfach im Umfeld gewaltsamer Ausein­an­der­set­zungen in Gruppen junger Männer aufgefallen ist. Der seitdem verstrichene Zeitraum reicht noch nicht aus, um die Gefah­ren­prognose zu entkräften.

Das Mitführverbot ist auch verhältnismäßig. Es kann dazu beitragen, Straftaten gegen Leib und Leben sowie Übergriffe mit schwerwiegenden Folgen zu verhindern. Da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, muss das Polizei­prä­sidium allerdings während seiner Geltungsdauer im Blick behalten, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere wenn der Kläger über längere Zeit polizeilich nicht mehr auffällt.

Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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