02.12.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34382

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Beschluss16.09.2024Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 1216/22
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss16.09.2024

Beobachtung der AfD durch den Verfas­sungs­schutz - Weiterhin keine Revision zugelassenOVG hilft Beschwerde der AfD über Nichtzulassung der Revision nicht ab

Nach seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der AfD durch den Verfas­sungs­schutz hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen auch nach einer Prüfung keine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

In den Verfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugend­or­ga­ni­sation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, hatte das Oberver­wal­tungs­gericht gegen seine Urteile vom 13.05.2024keine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchst­rich­ter­lichen und verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung geklärt seien.

Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und diese umfangreich begründet. Mit Beschlüssen vom 16.09.2024 hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun abgelehnt, den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen.

Die Verfahren sind dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht zur Entscheidung über die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden vorgelegt worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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