18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34382

Drucken
Beschluss16.09.2024Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 1216/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss16.09.2024

Beobachtung der AfD durch den Verfas­sungs­schutz - Weiterhin keine Revision zugelassenOVG hilft Beschwerde der AfD über Nichtzulassung der Revision nicht ab

Nach seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der AfD durch den Verfas­sungs­schutz hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen auch nach einer Prüfung keine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

In den Verfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugend­or­ga­ni­sation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, hatte das Oberver­wal­tungs­gericht gegen seine Urteile vom 13.05.2024keine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchst­rich­ter­lichen und verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung geklärt seien.

Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und diese umfangreich begründet. Mit Beschlüssen vom 16.09.2024 hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun abgelehnt, den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen.

Die Verfahren sind dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht zur Entscheidung über die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden vorgelegt worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34382

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI