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Dokument-Nr. 21460

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.08.2015

Verbot der Straßen­pro­sti­tution in Dortmund rechtmäßigSperr­gebiets­verordnung dient dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Sperr­gebiets­verordnung der Stadt Dortmund, die für das gesamte Stadtgebiet ein umfassendes Verbot der Straßen­pro­sti­tution vorsieht, rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirks­re­gierung Arnsberg eine Rechts­ver­ordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund verhängt. Mit dieser Sperr­be­zirks­ver­ordnung wurde das bisher für bestimmte innerstädtische Bereiche geltende Prosti­tu­ti­o­ns­verbot um ein nahezu das gesamte weitere Dortmunder Stadtgebiet umfassendes Verbot der Straßen­pro­sti­tution ergänzt. Anlass hierfür war ein starkes Anwachsen des seinerzeit im Bereich der Ravensberger Straße angesiedelten Straßenstrichs seit der EU-Osterweiterung im Jahr 2007 und das "Ausfransen" des Straßenstrichs insbesondere in die angrenzenden Wohngebiete der Dortmunder Nordstadt infolge dieser Entwicklung.

VG erklärt Erstreckung des Verbots auf das nahezu gesamte Stadtgebiet für unzulässig

Die Klage einer Prostituierten gegen die Sperr­be­zirks­ver­ordnung vom 2. Mai 2011 hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg. Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot der Straßen­pro­sti­tution zwar für den Bereich des ehemaligen Straßenstrichs rechtmäßig sei, nicht jedoch die Erstreckung des Verbots auf das nahezu gesamte weitere Stadtgebiet.

OVG: Ausweitung des Verbots der Straßen­pro­sti­tution auf das übrige Stadtgebiet nicht zu beanstanden

Auf die Berufungen der Bezirks­re­gierung Arnsberg und der Stadt Dortmund wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage nunmehr insgesamt ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Sperr­be­zirks­ver­ordnung vom 2. Mai 2011 rechtmäßig sei, auch soweit sie für die übrigen Bereiche der Stadt Dortmund ein Verbot der Straßen­pro­sti­tution ausspreche. Das Verbot diene dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands. Die Prognose der Bezirks­re­gierung Arnsberg, ein Straßenstrich an jeder anderen Stelle im übrigen Dortmunder Stadtgebiet werde vergleichbare Dimensionen annehmen wie der frühere Straßenstrich im Bereich der Ravensberger Straße, sei nicht zu beanstanden. Ausgehend hiervon sei unter den gegebenen besonderen Umständen die Annahme gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich werde immer auch schutz­be­dürftige Gebiete räumlich betreffen mit der Folge, dass es zu einer sozia­lun­ver­träg­lichen Konfrontation unbeteiligter Dritter - Kinder, Jugendlicher und Erwachsener - mit der Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung bzw. deren unliebsamen Beglei­t­er­schei­nungen kommen könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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