19.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
19.11.2025 
Sie sehen einen Stand an einem Weihnachtsmarkt.

Dokument-Nr. 35573

Sie sehen einen Stand an einem Weihnachtsmarkt.
Drucken
Beschluss18.11.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 1206/25
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.11.2025

Oberver­wal­tungs­gericht zur Auswah­l­ent­scheidung über die Ausrichtung eines Weihnachts­marktes bei konkurrierenden BewerbernBielefeld Marketing GmbH darf Weihnachtsmarkt ausrichten

Die Stadt Bielefeld durfte den auf die Ausrichtung des Bielefelder Weihnachts­markts zielenden Antrag einer Bewerberin, die mit der Bielefeld Marketing GmbH um das Recht zur Markt­durch­führung konkurrierte, ablehnen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit heutigem Beschluss entschieden.

Der Bielefelder Weihnachtsmarkt wird seit vielen Jahren von der Bielefeld Marketing GmbH, einer städtischen Tochter­ge­sell­schaft, privat organisiert. Erstmals in diesem Jahr beantragte neben dieser eine weitere Bewerberin die Festsetzung des Bielefelder Weihnachts­markts zu ihren Gunsten. Beide Bewerberinnen möchten den Weihnachtsmarkt in den Jahren 2025 bis 2029 in der Bielefelder Innenstadt veranstalten. Dabei planten beide für den aus früheren Jahren genutzten Veran­stal­tungs­bereich, der u. a. den Altstädter Kirchplatz einschließt. Den Nachweis, über diese Fläche verfügen zu können, erbrachte allein die Bielefeld Marketing GmbH. Nach Prüfung der Anträge sicherte die Stadt Bielefeld der Bielefeld Marketing GmbH zu, den Bielefelder Weihnachtsmarkt zu ihren Gunsten in den Jahren 2025 bis 2029 jährlich nach entsprechender Prüfung festzusetzen. Den Antrag der konkurrierenden Bewerberin lehnte sie ab. Deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Stadt untersagt werden sollte, der Bielefeld Marketing GmbH den Zuschlag bezüglich der Veranstaltung des Weihnachts­markts zu erteilen, bis über den Festset­zungs­antrag der unterlegenen Bewerberin neu entschieden worden ist, hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt.

Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Der Festset­zungs­antrag der unterlegenen Bewerberin war unabhängig vom Antrag der Bielefeld Marketing GmbH abzulehnen. Eine Markt­fest­setzung in der von der Konkurrentin beantragten Form konnte nicht erfolgen, weil der Markt auch auf nicht­städ­tischen Flächen veranstaltet werden sollte, über die die unterlegene Bewerberin nicht verfügen durfte. Die Festsetzung hätte sie aber zur Durchführung auch auf diesen Flächen verpflichtet, wozu sie nicht in der Lage gewesen wäre. Den angekündigten Nachweis der Flächen­ver­füg­barkeit für den Altstädter Kirchplatz hatte sie nicht erbracht. Solange die Stadt den Weihnachtsmarkt nicht als öffentliche Einrichtung durchführt, sondern es potentiellen Veran­stal­tungs­in­ter­es­senten überlässt, sich mit festset­zungs­fähigen Anträgen um die Ausrichtung des Weihnachts­markts zu bewerben, liegt es allein in deren Verantwortung, die Festsetzung eines Markts zu beantragen, hinsichtlich dessen sie ihrer Durch­füh­rungs­ver­pflichtung gerecht werden können. Über die nicht­städ­tischen Flächen, auf denen der Weihnachtsmarkt auch stattfinden soll, kann die Stadt ebenfalls nicht verfügen. Für deren Nutzungs­mög­lichkeit hat die Bielefeld Marketing GmbH selbst gesorgt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35573

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI