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- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil, 10 K 4963/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.05.2016
Klage eines Parlamentarischen Staatssekretärs auf höhere Versorgung ohne ErfolgBeamter hat keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch (verschiedene) öffentliche Kassen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch gegen das Land auf höhere Versorgung besitzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war zunächst Landesbeamter, anschließend Stadtdirektor der Stadt Kleve. Von 2000 bis 2012 war er Mitglied des Landtags und von 2005 bis 2010 zusätzlich Parlamentarischer Staatssekretär. Neben einer Beamtenpension der Stadt Kleve erhält er eine Altersversorgung als Landtagsabgeordneter. Eine Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär durch das Land kommt nicht zur Auszahlung, da die Beamtenpension höher ist und angerechnet wird. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
OVG: Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär wird durch Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, das die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär durch die Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet werde. Vielmehr sei diese Zeit im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen. Dies sei allerdings noch nachzuholen. Die Anrechnung von Beamtenversorgung auf die Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär sei nicht willkürlich. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen. Hier seien sogar drei Versorgungssysteme (Beamter, Abgeordneter und Parlamentarischer Staatssekretär) ihrer Struktur nach darauf angelegt, mittels Anrechnungen in einen Ausgleich gebracht zu werden. Es verstoße mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre ohne vorherige Dienstzeit als Beamte mit der Versorgung einen höheren Gegenwert für ihre Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär erhielten. Bei diesen bestehe eine größere Gefahr von Lücken in der Alterssicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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