15.11.2024
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Dokument-Nr. 22580

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Urteil09.05.2016Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen3 A 2966/11
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil, 10 K 4963/10
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.05.2016

Klage eines Parla­men­ta­rischen Staatssekretärs auf höhere Versorgung ohne ErfolgBeamter hat keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebens­un­terhalts durch (verschiedene) öffentliche Kassen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Parla­men­ta­rischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch gegen das Land auf höhere Versorgung besitzt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war zunächst Landesbeamter, anschließend Stadtdirektor der Stadt Kleve. Von 2000 bis 2012 war er Mitglied des Landtags und von 2005 bis 2010 zusätzlich Parla­men­ta­rischer Staatssekretär. Neben einer Beamtenpension der Stadt Kleve erhält er eine Alters­ver­sorgung als Landtags­ab­ge­ordneter. Eine Versorgung als Parla­men­ta­rischer Staatssekretär durch das Land kommt nicht zur Auszahlung, da die Beamtenpension höher ist und angerechnet wird. Das Verwal­tungs­gericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

OVG: Amtszeit als Parla­men­ta­rischer Staatssekretär wird durch Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet

Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, das die Amtszeit als Parla­men­ta­rischer Staatssekretär durch die Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet werde. Vielmehr sei diese Zeit im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen. Dies sei allerdings noch nachzuholen. Die Anrechnung von Beamtenversorgung auf die Versorgung aus dem Amt als Parla­men­ta­rischer Staatssekretär sei nicht willkürlich. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebens­un­terhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen. Hier seien sogar drei Versor­gungs­systeme (Beamter, Abgeordneter und Parla­men­ta­rischer Staatssekretär) ihrer Struktur nach darauf angelegt, mittels Anrechnungen in einen Ausgleich gebracht zu werden. Es verstoße mit Blick auf den weiten Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ehemalige Parla­men­ta­rische Staatssekretäre ohne vorherige Dienstzeit als Beamte mit der Versorgung einen höheren Gegenwert für ihre Amtszeit als Parla­men­ta­rischer Staatssekretär erhielten. Bei diesen bestehe eine größere Gefahr von Lücken in der Alterssicherung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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