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12.10.2026 

Dokument-Nr. 36303

Sie sehen drei Bauarbeiter, die einen Bauplan studieren und im Hintergrund einen Bebauungsplan.
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Beschluss09.10.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen259/26.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.10.2026

Oberver­wal­tungs­gericht stoppt Baumrodung zum Schutz der HaselmausBebauungsplan für Firmenparkhaus wegen unzureichender Arten­schutz­prüfung vorläufig außer Vollzug gesetzt

Die Bäume auf dem Gelände eines Maschi­nen­bau­un­ter­nehmens in Paderborn dürfen zum Schutz der Haselmaus vorläufig nicht gerodet werden. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf den Eilantrag des BUND NRW eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. SN 282 der Stadt Paderborn vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Das hat zur Folge, dass keine Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans getroffen werden dürfen.

Der Bebauungsplan überplant eine bislang als Fläche für Wald festgesetzte Gehölzfläche und soll die planungs­recht­lichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Parkhauses für die Beschäftigten des expandierenden Unternehmens schaffen. Dagegen wendet sich der Umweltverband BUND, Landesverband NRW, mit einem Normen­kon­trol­lantrag und dem jetzt entschiedenen Eilverfahren.

Zur Begründung hat der erstinstanzlich zuständige 2. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile geboten, weil die in diesem Monat beabsichtigte Rodung zur Verwirklichung arten­schutz­recht­licher Verbot­s­tat­be­stände führen kann. Im Plangebiet ist im Jahr 2022 die Haselmaus nachgewiesen worden. Hiervon ist auch die Stadt Paderborn im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans ausgegangen. Die Haselmaus gehört zu den natur­schutz­rechtlich streng geschützten Arten. Der BUND hat im Eilverfahren glaubhaft gemacht, dass der Vorha­ben­trägerin (dem Unternehmen) nicht der Nachweis gelungen ist, dass eine Hasel­maus­po­pu­lation im Plangebiet nicht mehr vorhanden ist. Die durchgeführte ökologische Baubegleitung erfüllt voraussichtlich nicht die arten­schutz­rechtlich gebotenen Mindest­standards. So sind nach den Natur­schut­z­in­for­ma­tionen des Landesamtes für Natur, Umwelt, Klima NRW (LANUK) zur Prüfung des Bestandes der Haselmaus spezielle Nistge­le­gen­heiten (sogenannte Bilch-Kästen) im April anzubringen und diese zwischen Mai und Oktober mindestens fünfmal zu kontrollieren. Demgegenüber sind die Nistge­le­gen­heiten hier im Oktober 2025 angebracht worden und vier der Kontrollen haben im Zeitraum von November 2025 bis März 2026 zu einer Zeit stattgefunden, in der sich die Haselmaus im Winterschlaf befand.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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