15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.08.2012

Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung für am Flughafen Dortmund verkehrende Flugzeuge zulässigKeine Lärmschutz­auflagen bei Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung auf 100 t

Die Klage einer dem Flughafen Dortmund benachbarten Gemeinde, die sich gegen die Anhebung des höchst­zu­lässigen Startgewichts für die am Flughafen verkehrenden Flugzeuge von ursprünglich 75 t auf 100 t gewandt hatte, wurde nunmehr vom Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Der Betrieb des Verkehrs­flug­hafens Dortmund erfolgt unter anderem auf der Grundlage einer Genehmigung aus dem Jahr 2000, welche das höchstzulässige Startgewicht für am Flughafen verkehrende Flugzeuge auf 75 t begrenzt hatte (Tonna­ge­be­grenzung). Auf Antrag des Flughafens hob die Bezirks­re­gierung Münster im Jahr 2003 diese Tonnagebegrenzung völlig auf, um zu ermöglichen, dass modernere und schwerere Weiter­ent­wick­lungen der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster den Flughafen weiterhin nutzen können. Eine dagegen gerichtete Klage der Nachbargemeinde hatte im Dezember 2005 teilweise Erfolg. Die Bezirks­re­gierung Münster wurde verurteilt, über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe erneut zu entscheiden. Dies tat sie mit Bescheid vom 9. Mai 2009, nachdem sie zuvor mehrere Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu den Lärmaus­wir­kungen verschiedener Szenarien einer Tonna­ge­be­grenzung/-freigabe eingeholt hatte, und setzte das höchstzulässige Startgewicht auf 100 t fest.

Nur marginale Veränderungen der Lärmbelastung durch Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung zu erwarten

Die gegen diese Entscheidung gerichtete erneute Klage der Nachbargemeinde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2009 verlangt werde, sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil eine Rechts­ver­letzung der Klägerin nicht vorliege. Die Verletzung eines Betei­li­gungs­rechts scheide aus, weil der Klägerin die im Verwal­tungs­ver­fahren eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine Beein­träch­tigung der Planungshoheit der Klägerin liege offensichtlich nicht vor. Dies sei bereits mit dem Urteil aus Dezember 2005 entschieden worden. Unabhängig davon würden durch die Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung auf 100 t weder größere Bereiche des Gemeindegebiets der Klägerin einer kommunalen Planung entzogen noch kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt, weil nach den eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten aufgrund der Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung allenfalls marginale Veränderungen der Lärmbelastungen zu erwarten seien. Die Klägerin habe weiterhin keinen Anspruch darauf, dass erneut über eine weitergehende Begrenzung der Tonnage oder aber über Schutzauflagen zu ihren Gunsten entschieden werde. Der Bescheid vom 7. Mai 2009 enthalte keinen Abwägungsmangel zulasten der Klägerin, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen könnte. Angesichts der geringen Lärmaus­wir­kungen der Anhebung der Tonna­ge­be­grenzung habe die Bezirks­re­gierung Münster im Ergebnis rechts­feh­lerfrei davon abgesehen, die Tonnage noch stärker zu begrenzen oder aber Lärmschutz­auflagen zugunsten der Klägerin anzuordnen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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