21.11.2024
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Dokument-Nr. 27665

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.07.2019

Tier­schutz­vereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über Schweine­zucht­betriebAnspruch auf Beteiligung an Verwaltungs­verfahren zu tier­schutz­rechtlichen Maßnahmen gegen Zuchtbetrieb besteht ebenfalls nicht

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Tier­schutz­vereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutz­behörde geführten Akten über einen Schweine­zucht­betrieb hat und auch nicht an dem den Schweine­zucht­betrieb betreffenden Verwaltungs­verfahren zu beteiligen ist.

Die klagende Tierschutz­ver­ei­nigung des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schwei­ne­zucht­betrieb Sauen tierschut­z­widrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutz­ver­ei­nigung unter Berufung auf das "Gesetz über das Verbands­k­la­gerecht und Mitwir­kungs­rechte für Tierschutz­ver­ei­ni­gungen" (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwal­tungs­ver­fahren zu tierschutz­recht­lichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwal­tungsakten zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Kreis ab

Tierschutz­ver­ei­nigung kann sich nicht auf TierschutzVMG berufen

Die dagegen von der Tierschutz­ver­ei­nigung erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die Tierschutz­ver­ei­nigung für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen könne. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwal­tungs­ver­fahren in Bezug auf von der Tierschutz­behörde vorzunehmende Maßnahmen nach § 16 a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwir­kungs­rechte für Tierschutz­ver­ei­ni­gungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutz­ver­ei­nigung habe auch nicht auf einen Fortbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet gewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwal­tungs­ver­fah­rensrecht ergäben sich die von der Tierschutz­ver­ei­nigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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