12.12.2024
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Dokument-Nr. 33577

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Beschluss10.11.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 864/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss06.07.2023
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.11.2023

Melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von Pflicht zur Adressangabe gegenüber GerichtUnzulässigkeit eines Eilantrags bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers

Ein Eilantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angibt. Eine melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von der Pflicht zur Adressangabe gegenüber dem Gericht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Köln im Juli 2023 einen Eilantrag verworfen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein. Er führte an, dass im Melderegister zu seinem Gunsten eine Auskunftssperre eingetragen sei und ein Bekanntwerden seiner Anschrift eine Gefahr für Leib und Leben nach sich ziehen könne.

Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Antragsteller müsse seine ladungsfähige Anschrift angeben. Dabei handele es sich um die Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinne des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Die Pflicht zur Adressangabe bestehe auch, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Unbeacht­lichkeit der melde­recht­lichen Auskunftssperre

Zwar könne eine Ausnahme von der Pflicht zur Adressangabe bestehen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheim­hal­tungs­in­teressen entgegenstehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Auskunftssperre rechtfertige kein ausnahmsweises Absehen von der Angabe der melderechtlich geschützten Anschrift gegenüber dem Gericht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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