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Dokument-Nr. 8079

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.06.2009

Aufnahme einer muslimischen Schülerin an einer Schule nur bei Zustimmung zur Teilnahme am Schwim­m­un­terrichtSchulleitung darf Aufnahme an einer Schule vom Einverständnis der Eltern hinsichtlich der Teilnahme am Schwim­m­un­terricht abhängig machen

Die Schulleitung darf die Aufnahme eines Kindes in die weiterführende Schule von der Einver­ständ­ni­s­er­klärung der Eltern abhängig machen, ihr Kind am koedukativen Schwim­m­un­terricht teilnehmen zu lassen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Es ging um eine 11-jährige muslimische Schülerin eines Gymnasiums in Düsseldorf. Dessen Schulleiterin hatte im Februar 2008 ein längeres Aufnah­me­ge­spräch mit der Mutter des Kindes geführt. Sie wies die Mutter darauf hin, dass eine Mitschülerin beim Schwimmunterricht eine spezielle Schwimmkleidung trüge. Daraufhin unterschrieb die Mutter die Erklärung, sie sei mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwim­m­un­terricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden. Im Januar 2009 beantragten die Eltern aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwim­m­un­terricht, ohne dabei auf die anderslautende frühere Erklärung einzugehen. Die Schulleiterin lehnte den Antrag ab.

Einholen der Einver­ständ­ni­s­er­klärung zur Einhaltung des Schulprogramms rechtmäßig

Der Senat hat die Entscheidung der Schulleiterin bestätigt. Die Schulleitung dürfe die Aufnahme in die weiterführende Schule von einer solchen Einver­ständ­ni­s­er­klärung abhängig machen, wenn diese dem Zweck diene, die Einhaltung des Schulprogramms zu gewährleisten. Sehe die Schulkonferenz im Schulprogramm koedukativen Schwim­m­un­terricht vor, sei dieser für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Das sei hier für die Klassen 5 und 6 der Fall. Auch außerhalb des Schulprogramms dürfe sich die Schulleitung mit den Eltern in einer Erzie­hungs­ver­ein­barung auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen. Die 11-jährige Schülerin habe danach keinen Befrei­ungs­an­spruch, weil der Antrag ihrer Eltern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Er stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einver­ständ­ni­s­er­klärung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009

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