Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.03.2022
Bei Verweigerung des Schulbesuchs durch Kind besteht Pflicht zur erzieherischen EinwirkungSchulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung wegen verweigerter erzieherischer Mitwirkung
Verweigert das Kind den Schulbesuch besteht die Pflicht der Eltern erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Unterbleibt dies, kann gegen die Eltern eine mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Schulbesuchsaufforderung ergehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ihr 10-jähriger Sohn sich weigerte in die Schule zu gehen, erging gegen die Mutter im September 2021 eine Ordnungsverfügung. Ihr wurde unter Zwangsgeldandrohung und mit sofortiger Wirkung aufgegeben, für den Schulbesuch des Kindes zu sorgen. Dagegen erhob die Kindesmutter Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Sie hielt die Verfügung für unzulässig. Denn zur Durchsetzung der Schulpflicht müsse sie illegale oder rechtlich fragwürdige Mittel einsetzen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Pflicht zur erzieherischen Einwirkung auf schulpflichtiges Kind
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es habe die Kindesmutter dazu auffordern dürfen, dafür sorge zu tragen, dass ihr Sohn zur Schule geht. Die Verfügung gebiete es der Kindesmütter nicht, sich mit illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für die Durchsetzung der Schulpflicht einzusetzen. Sie müsse vielmehr erzieherisch auf ihren Sohn einwirken. Sie habe kraft der Erziehungsberechtigung und aufgrund der häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit. Ob die erzieherischen Maßnahmen bei dem Kind Erfolg haben, spiele für die Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderung keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)