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Dokument-Nr. 31553

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Beschluss04.03.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 1917/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss01.12.2021, 18 L 2031/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.03.2022

Bei Verweigerung des Schulbesuchs durch Kind besteht Pflicht zur erzieherischen EinwirkungSchul­besuchs­aufforderung mit Zwangs­geldan­drohung wegen verweigerter erzieherischer Mitwirkung

Verweigert das Kind den Schulbesuch besteht die Pflicht der Eltern erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Unterbleibt dies, kann gegen die Eltern eine mit einer Zwangs­geldan­drohung versehene Schul­besuchs­aufforderung ergehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ihr 10-jähriger Sohn sich weigerte in die Schule zu gehen, erging gegen die Mutter im September 2021 eine Ordnungs­ver­fügung. Ihr wurde unter Zwangs­geldan­drohung und mit sofortiger Wirkung aufgegeben, für den Schulbesuch des Kindes zu sorgen. Dagegen erhob die Kindesmutter Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Sie hielt die Verfügung für unzulässig. Denn zur Durchsetzung der Schulpflicht müsse sie illegale oder rechtlich fragwürdige Mittel einsetzen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Pflicht zur erzieherischen Einwirkung auf schul­pflichtiges Kind

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es habe die Kindesmutter dazu auffordern dürfen, dafür sorge zu tragen, dass ihr Sohn zur Schule geht. Die Verfügung gebiete es der Kindesmütter nicht, sich mit illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für die Durchsetzung der Schulpflicht einzusetzen. Sie müsse vielmehr erzieherisch auf ihren Sohn einwirken. Sie habe kraft der Erzie­hungs­be­rech­tigung und aufgrund der häuslichen Wohnge­mein­schaft eine ständige und unmittelbare Einwir­kungs­mög­lichkeit. Ob die erzieherischen Maßnahmen bei dem Kind Erfolg haben, spiele für die Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderung keine Rolle.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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