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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35463

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Beschluss08.10.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 A 2617/25.A
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.10.2025

Verurteilter Tadschike darf sofort abgeschoben werdenRechtsmittel eines tadschikischen IS-Mitglieds gegen Asylurteil und auslän­der­rechtliche Eilentscheidung erfolglos

Nachdem seine Rechtsmittel beim Oberver­wal­tungs­gericht im Asyl- und im Ausländerrecht erfolglos geblieben sind, darf ein tadschikisches IS-Mitglied durch den Kreis Warendorf abgeschoben werden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat am 07.10.2025 den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung gegen das Asylurteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster vom 27.08.2025 abgelehnt. Mit Beschluss vom 08.10.2025 hat es im auslän­der­recht­lichen Verfahren die Beschwerde des Tadschiken gegen einen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 01.09.2025 zurückgewiesen.

Der zuletzt im Kreis Warendorf wohnhafte Mann hatte sich im Jahr 2015 dem „Islamischen Staat" angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak aktiv gewesen. Deswegen wurde er im Jahr 2017 durch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschie­bungs­verbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschen­rechts­widrige Behandlung drohte. Im Oktober 2024 widerrief das Bundesamt das Abschie­bungs­verbot mit Blick auf eine Zusicherung tadschikischer Stellen. Der Kreis Warendorf drohte ihm daraufhin im Dezember 2024 die Abschiebung an. Im Februar 2025 ordnete das Oberver­wal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschie­bung­s­an­drohung an, weil zunächst im gerichtlichen Asylverfahren geklärt werden müsse, ob ihm in Tadschikistan eine unmenschliche Behandlung drohe. Keine Rolle spielte hierfür, dass der Mann sich kurz zuvor in einer Polizeistation in Oelde mit einem Messer verschanzt hatte, um seine Abschiebung zu verhindern.

Am 27.08.2025 wies das Verwal­tungs­gericht im Asylverfahren die Klage des Mannes gegen den Widerruf des Abschie­bungs­verbots ab. Es bestehe aufgrund der aktuellen Erkenntnislage und unter Berück­sich­tigung weiterer Zusicherungen keine beachtliche Wahrschein­lichkeit einer Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicher­heits­kräfte.

Den gegen dieses Asylurteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 19. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun mit Beschluss vom 07.10.2025 abgelehnt, weil die gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist. Das asylrechtliche Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 08.10.2025 hat der 18. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 01.09.2025, mit dem dieses die frühere auslän­der­rechtliche Eilentscheidung betreffend die Abschie­bung­s­an­drohung abgeändert hatte, zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Damit hat die auslän­der­rechtliche Klage, mit der der Tadschike sich gegen die Abschie­bung­s­an­drohung des Kreises aus Dezember 2024 wendet, keine aufschiebende Wirkung mehr. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwal­tungs­gericht ist zu Recht von veränderten Umständen ausgegangen, da die gerichtliche Prüfung, ob dem Mann mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit die Gefahr von Folter oder Misshandlung durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicher­heits­kräfte drohe, nunmehr mit dem Asylurteil vom 27.08.2025 durchgeführt worden ist. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den gestrigen Beschluss des 19. Senats rechtskräftig; zudem ist die Wider­ruf­s­ent­scheidung des Bundesamtes sofort vollziehbar. Mit der Argumentation des Verwal­tungs­ge­richts, nach dem deutschen Recht sei die asylrechtliche Entscheidung für das Ausländerrecht grundsätzlich bindend, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Unabhängig davon sind die vorgelegten Unterlagen auch in der Sache nicht geeignet, eine Gefahr von Folter oder Misshandlung gerade in diesem Fall, in dem eine individuelle diplomatische Zusicherung vorliegt, zu begründen. Die Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts, dass eine Trennung von seiner Frau und seinen Kindern, die derzeit in Deutschland (noch) ein Aufent­haltsrecht haben, angesichts einer als fortbestehend anzunehmenden terroristischen Gefahr hinzunehmen sei, stellt die Beschwerde nicht in Frage.

Aktenzeichen: 19 A 2617/25.A (I. Instanz: VG Münster 10 K 3075/24.A; Asylrecht),18 B 988/25 (I. Instanz: VG Münster 8 L 969/25; Ausländerrecht)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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