Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.10.2025
Verurteilter Tadschike darf sofort abgeschoben werdenRechtsmittel eines tadschikischen IS-Mitglieds gegen Asylurteil und ausländerrechtliche Eilentscheidung erfolglos
Nachdem seine Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht im Asyl- und im Ausländerrecht erfolglos geblieben sind, darf ein tadschikisches IS-Mitglied durch den Kreis Warendorf abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat am 07.10.2025 den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung gegen das Asylurteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.08.2025 abgelehnt. Mit Beschluss vom 08.10.2025 hat es im ausländerrechtlichen Verfahren die Beschwerde des Tadschiken gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.09.2025 zurückgewiesen.
Der zuletzt im Kreis Warendorf wohnhafte Mann hatte sich im Jahr 2015 dem „Islamischen Staat" angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak aktiv gewesen. Deswegen wurde er im Jahr 2017 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Im Oktober 2024 widerrief das Bundesamt das Abschiebungsverbot mit Blick auf eine Zusicherung tadschikischer Stellen. Der Kreis Warendorf drohte ihm daraufhin im Dezember 2024 die Abschiebung an. Im Februar 2025 ordnete das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, weil zunächst im gerichtlichen Asylverfahren geklärt werden müsse, ob ihm in Tadschikistan eine unmenschliche Behandlung drohe. Keine Rolle spielte hierfür, dass der Mann sich kurz zuvor in einer Polizeistation in Oelde mit einem Messer verschanzt hatte, um seine Abschiebung zu verhindern.
Am 27.08.2025 wies das Verwaltungsgericht im Asylverfahren die Klage des Mannes gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots ab. Es bestehe aufgrund der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung weiterer Zusicherungen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte.
Den gegen dieses Asylurteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun mit Beschluss vom 07.10.2025 abgelehnt, weil die gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist. Das asylrechtliche Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 08.10.2025 hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.09.2025, mit dem dieses die frühere ausländerrechtliche Eilentscheidung betreffend die Abschiebungsandrohung abgeändert hatte, zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Damit hat die ausländerrechtliche Klage, mit der der Tadschike sich gegen die Abschiebungsandrohung des Kreises aus Dezember 2024 wendet, keine aufschiebende Wirkung mehr. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von veränderten Umständen ausgegangen, da die gerichtliche Prüfung, ob dem Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Folter oder Misshandlung durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte drohe, nunmehr mit dem Asylurteil vom 27.08.2025 durchgeführt worden ist. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den gestrigen Beschluss des 19. Senats rechtskräftig; zudem ist die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes sofort vollziehbar. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach dem deutschen Recht sei die asylrechtliche Entscheidung für das Ausländerrecht grundsätzlich bindend, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Unabhängig davon sind die vorgelegten Unterlagen auch in der Sache nicht geeignet, eine Gefahr von Folter oder Misshandlung gerade in diesem Fall, in dem eine individuelle diplomatische Zusicherung vorliegt, zu begründen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Trennung von seiner Frau und seinen Kindern, die derzeit in Deutschland (noch) ein Aufenthaltsrecht haben, angesichts einer als fortbestehend anzunehmenden terroristischen Gefahr hinzunehmen sei, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
Aktenzeichen: 19 A 2617/25.A (I. Instanz: VG Münster 10 K 3075/24.A; Asylrecht),18 B 988/25 (I. Instanz: VG Münster 8 L 969/25; Ausländerrecht)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen