Dokument-Nr. 24809
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil, 8 K 8778/14
- Hessischer VGH hebt Ausweisung eines Hasspredigers auf – Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung jedoch verneintHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil16.11.2011, 6 A 1896/09
- Kein Anspruch auf Einbürgerung bei fehlendem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungVerwaltungsgericht Aachen, Urteil19.11.2015, 5 K 480/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.09.2017
"Prediger" scheitert mit EinbügerungsklageHinweise auf umfangreiche Aktivitäten im Milieu des Salafismus rechtfertigen Ablehnung der Einbürgerung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Ablehnung der Einbürgerung eines israelischen Staatsangehörigen mit muslimischem Glauben rechtmäßig ist, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mann Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung eines in Wuppertal wohnhaften israelischen Staatsangehörigen zurückgewiesen, der in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden will. Der Israeli ist arabischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens. Die Stadt Wuppertal lehnte seinen Einbürgerungsantrag ab, nachdem ihr Erkenntnismaterial der Polizei und des Verfassungsschutzes zugeleitet worden war, das auf umfangreiche Aktivitäten des Klägers im Milieu des Salafismus hindeutete. Eine der diversen im Internet als Video veröffentlichten "Predigten" des Klägers hatte zu einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung geführt, das später eingestellt worden war.
Ablehnung des Einbürgerungsantrags berechtigt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die gegen die Ablehnung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klage ab. Auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht blieb nunmehr erfolglos. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass eine Einbürgerung des Klägers ausgeschlossen sei, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls bis 2010 an Veranstaltungen des Vereins "Einladung zum Paradies" mitgewirkt habe, der einen Islam salafistischer Prägung propagiert habe. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zwischenzeit von seiner früheren Unterstützung dieser Bestrebung abgewandt habe. Denn er bestreite weiterhin, jemals Anhänger des Salafismus gewesen zu sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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