21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 10121

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.08.2010

Identität eines Einbür­ge­rungs­be­werbers ist nur im Aufent­haltsrecht zu prüfen - Keine Wiederholung der Identi­täts­prüfung im Einbür­ge­rungs­ver­fahrenIdentität im Asylverfahren ausreichend geklärt

Die Klärung der Identität eines Einbür­ge­rungs­be­werbers ist nur im Aufent­haltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbür­ge­rungs­ver­fahren ist eine solche Prüfung nicht zu wiederholen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte es die Einbür­ge­rungs­behörde abgelehnt, die 22-jährige türkische Klägerin einzubürgern, weil sie weder einen Reisepass, noch andere Identi­täts­do­kumente besitzt. Die Klägerin, die der yezidischen Religion angehört, war mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und ist als Asylberechtigte anerkannt. Sie hat in Deutschland das Abitur bestanden und ein Studium aufgenommen. Als Yezidin ist sie im türkischen Perso­nen­stands­re­gister nicht verzeichnet.

Einbürgerung setzt u. a. längerfristigen Aufent­halt­stitel voraus

Der Senat hat die Behörde verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin alle gesetzlich abschließend geregelten Einbür­ge­rungs­vor­aus­set­zungen erfülle. Die Einbürgerung setze u. a. einen längerfristigen Aufent­halt­stitel voraus. Diesen erhalte ein Ausländer im Regelfall nur dann, wenn er einen Reisepass besitze und seine Identität geklärt sei. Asylberechtigte Einbür­ge­rungs­be­werber müssten für die Einbürgerung einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorlegen, den sie ebenfalls grundsätzlich nur bekämen, wenn ihre Identität klar sei. Auf diese Weise sei der Sache nach gesichert, dass die Identität im Aufent­haltsrecht geprüft werde. Dies sei daher im Einbür­ge­rungs­ver­fahren nicht zu wiederholen. Abgesehen davon sei die Identität der Klägerin aufgrund der Angaben im Asylverfahren ausreichend geklärt. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen zumutbaren Möglichkeiten sie türkische Identi­täts­do­kumente erlangen könnte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW / ra-online

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