Dokument-Nr. 10121
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.08.2010
Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen - Keine Wiederholung der Identitätsprüfung im EinbürgerungsverfahrenIdentität im Asylverfahren ausreichend geklärt
Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbürgerungsverfahren ist eine solche Prüfung nicht zu wiederholen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte es die Einbürgerungsbehörde abgelehnt, die 22-jährige türkische Klägerin einzubürgern, weil sie weder einen Reisepass, noch andere Identitätsdokumente besitzt. Die Klägerin, die der yezidischen Religion angehört, war mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und ist als Asylberechtigte anerkannt. Sie hat in Deutschland das Abitur bestanden und ein Studium aufgenommen. Als Yezidin ist sie im türkischen Personenstandsregister nicht verzeichnet.
Einbürgerung setzt u. a. längerfristigen Aufenthaltstitel voraus
Der Senat hat die Behörde verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Die Einbürgerung setze u. a. einen längerfristigen Aufenthaltstitel voraus. Diesen erhalte ein Ausländer im Regelfall nur dann, wenn er einen Reisepass besitze und seine Identität geklärt sei. Asylberechtigte Einbürgerungsbewerber müssten für die Einbürgerung einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorlegen, den sie ebenfalls grundsätzlich nur bekämen, wenn ihre Identität klar sei. Auf diese Weise sei der Sache nach gesichert, dass die Identität im Aufenthaltsrecht geprüft werde. Dies sei daher im Einbürgerungsverfahren nicht zu wiederholen. Abgesehen davon sei die Identität der Klägerin aufgrund der Angaben im Asylverfahren ausreichend geklärt. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen zumutbaren Möglichkeiten sie türkische Identitätsdokumente erlangen könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW / ra-online
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