21.11.2024
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Urteil10.03.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen18 A 563/22
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.03.2023

Land muss Fleis­ch­in­dustrie Corona-Entschädigungen nicht erstattenLohnanspruch schließt Corona-Verdien­st­aus­fa­l­l­ent­schä­digung aus

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es in zwei Fällen zu Recht abgelehnt, Fleisch­verarbeitungs­unternehmen eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass diese Mitarbeiter weiter bezahlt hatten, die sich nach Corona-Ausbrüchen im Betrieb im Frühjahr 2020 in häuslicher Quarantäne befanden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht mit Urteilen in zwei Musterverfahren entschieden und damit Urteile der Verwal­tungs­ge­richte Minden und Münster aufgehoben.

Die Klägerinnen setzten als Subunternehmen ihre Arbeitnehmer bei großen fleisch­ver­a­r­bei­tenden Betrieben in Rheda-Wiedenbrück und Coesfeld ein. Dort kam es im Mai bzw. Juni 2020 zu SARS-CoV-2-Ausbruchs­ge­schehen. Die Behörden schlossen daraufhin die Betriebe und ordneten gegenüber dort tätigen Arbeitnehmern der Klägerinnen die Absonderung in häusliche Quarantäne an. Die Klägerinnen gingen davon aus, ihre Arbeitnehmer hätten deshalb aufgrund des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdien­st­ausfalls und zahlten diese - entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption - für die zuständige Behörde an ihre Arbeitnehmer aus. Die sodann von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Erstattung dieser Entschädigungen lehnte das Land ab. Die Verwal­tungs­ge­richte Minden und Münster gaben den Klagen statt.

Erstattung von Corona-Entschädigungen nur bei fehlendem Lohnanspruch

Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes waren nun erfolgreich. Eine Erstattung gezahlter Verdien­st­aus­fa­l­l­ent­schä­di­gungen kommt nur dann in Betracht, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns gegen ihren Arbeitgeber haben. Ein solcher Anspruch besteht indes in beiden Fällen. Entscheidend ist insofern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Wesentlichen, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Quarantäne verschuldet haben. Die Ausfallzeiten betreffen mit jeweils weniger als sechs Wochen jedenfalls bei - wie hier - unbefristeten und ungekündigten Arbeits­ver­hältnisse außerhalb der Probezeit eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Gericht knüpft dabei an eine ältere Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs in einem vergleichbaren Fall an, der sich an der 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall orientiert hatte. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung jeweils die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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