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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.02.2026

Einreise- und Aufent­halts­verbot mit Erwerb der nieder­län­dischen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch ehemaligen Guantánamo-Häftling erloschen

Dem von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftierten Kläger, der mittlerweile nieder­län­discher Staats­an­ge­höriger und damit EU-Bürger ist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozia­l­leis­tungs­betrugs im Jahr 2000 entstandenes Einreise- und Aufent­halts­verbot nicht mehr entge­gen­ge­halten werden. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW entschieden.

Dem von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftierten Kläger, der mittlerweile nieder­län­discher Staats­an­ge­höriger und damit EU-Bürger ist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozia­l­leis­tungs­betrugs im Jahr 2000 entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entge­gen­ge­halten werden. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute entschieden. Das Amtsgericht Duisburg hatte den Kläger im Mai 2000 wegen Sozia­l­leis­tungs­betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Stadt Duisburg wies den aus Mauretanien stammenden Kläger daraufhin Ende 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Daraus folgte nach damaligem Recht ein unbefristetes Einreise- und Aufent­halts­verbot. Im Jahr 2020 beantragte der Kläger dessen Befristung. Die Stadt Duisburg entschied daraufhin im April 2022, dass der Kläger für weitere 20 Jahre nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, von dem Kläger gehe aufgrund einer nicht aufgelösten Verstrickung in die Terro­r­or­ga­ni­sation Al-Qaida und die Terroranschläge vom 11. September 2001 weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das dagegen vom Kläger angerufene Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Stadt Duisburg verpflichtet, das Einreise- und Aufent­halts­verbot auf sofort zu befristen (Urteil v. 22.11.2023 - 7 K 193/22 -). Da die zugrun­de­liegende Ausweisung aus dem Jahr 2000 allein auf den Sozia­l­leis­tungs­betrug gestützt gewesen sei, müsse die von der Stadt angeführte Terrorgefahr außer Betracht bleiben. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Duisburg blieb ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 18. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts unter anderem ausgeführt: Spätestens seitdem der Kläger während des Berufungs­ver­fahrens nieder­län­discher Staats­an­ge­höriger und damit EU-Bürger geworden ist, kann ihm das aus der Ausweisung wegen Sozia­l­leis­tungs­betrugs folgende gesetzliche Einreise- und Aufent­halts­verbot nicht mehr entge­gen­ge­halten werden, weil es automatisch erloschen ist. Die Überg­angs­vor­schrift des seit 2005 geltenden Aufent­halts­ge­setzes, die die Fortgeltung von - wie hier - noch nach altem Recht (Ausländergesetz 1990) entstandenen Einreise- und Aufent­halts­verboten anordnet, ist auf den Kläger als freizü­gig­keits­be­rech­tigten EU-Bürger seit dem Rückfüh­rungs­ver­bes­se­rungs­gesetz aus Februar 2024 nicht mehr anwendbar.

Auf die Frage, ob von dem Kläger gegenwärtig eine (Terror-)Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht, kam es damit auch im Berufungs­ver­fahren nicht an. Insbesondere hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht nicht dazu verhalten, ob zukünftig eine Feststellung des Verlusts der EU-Freizügigkeit und ein neues Einreise- und Aufent­halts­verbot auf eine solche Gefahr gestützt werden könnten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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