18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 30436

Drucken
Beschluss21.06.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen16 B 2011/20 und 16 B 2045/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.06.2021

Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHKKonkreten Wieder­ho­lungs­gefahr für künftige Kompe­tenz­verstöße nicht mehr gegeben

Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handels­kam­mertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht heute in zwei Eilverfahren entschieden.

Nachdem das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit einem Urteil aus 2020 die IHK Nord Westfalen verurteilte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompe­tenz­grenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwal­tungs­ge­richten Köln und Minden ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das Oberver­wal­tungs­gericht durch zwei Beschlüsse vom heutigen Tage zurückgewiesen.

DIHK hat Äußerungs- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­halten geändert

Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts geänderten Äußerungs- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­haltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompe­tenz­grenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.

Neuregelung noch nicht in Kraft getreten

Zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit des am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundes­ge­setzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundes­un­mit­telbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023. Ob dies mit Blick auf die Pflicht­mit­glieder der Industrie- und Handelskammern verfas­sungs­konform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30436

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI