21.11.2024
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Dokument-Nr. 29624

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Beschluss17.12.2020Verwaltungsgericht Köln1 L 2340/20
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss17.12.2020

IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK e.V. nicht umgehend kündigenKein Kündi­gungs­an­spruch trotz Kompe­tenz­ver­stößen des DIHK e.V.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handels­kam­mertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.

Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusam­men­ge­schlossen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allge­mein­po­li­tischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe. Es bestehe auch eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr, da weder eine Einsichts­fä­higkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organi­sa­to­rische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompe­tenz­über­schrei­tungen zuverlässig verhindern könnten.

Antragsteller begehrt Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellst­mög­lichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minder­hei­te­n­an­sichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.

Urteil des BVG als zeitliche Zäsur

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Einen Kündigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sich und seinen Organen einen "Maulkorb" erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entschei­dungs­gründe des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten. Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr für künftige Kompe­tenz­verstöße. Das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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