21.11.2024
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Dokument-Nr. 25329

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Beschluss14.12.2017Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 E 830/17, 15 E 831/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1991Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1991
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss, 15 L 2730/17, 15 K 6244/17
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.12.2017

Unter krankhaftem Harndrang leidender Bürger hat keinen Anspruch auf Aufstellung öffentlicher ToilettenKostenfreier Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten kann ebenfalls nicht verlangt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozess­kos­tenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der die Kosten der Gerichts­ver­fahren nicht selbst aufbringen kann und deshalb Prozess­kos­tenhilfe beantragt hatte, wollte die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten.

Regelungen der Gemeindeordnung geben Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfahlen führte in seiner Entschei­dungs­be­gründung aus, dass die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe voraussetze, dass die beabsichtigte Rechts­ver­folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hieran fehle es. Es gebe keine Rechts­vor­schrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gäben dem Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesund­heit­lichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass nach der ordnungs­be­hörd­lichen Verordnung der Stadt Essen vom 15. Februar 2017 das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen/ra-online

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