21.11.2024
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Dokument-Nr. 28894

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.06.2020

Bordelle in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossenKeine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung mit anderen körpernahen Dienst­leis­tungen

In einem Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Ober­verwaltungs­gericht

entschieden, dass die Untersagung von sexuellen Dienst­leis­tungen in Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Corona­schutz­ver­ordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein Bordell mit drei Zimmern, in denen selbstständig tätige Frauen Sexdienst­leis­tungen anbieten. Er macht geltend, dass die Unter­sa­gungs­a­n­ordnung unver­hält­nismäßig sei und gegen den Gleich­be­handlungs-grundsatz verstoße. Insbesondere könnten die für körpernahe Dienst­leis­tungen (z. B. Massagen) geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in seinem Bordell eingehalten werden.

Erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr rechtfertigt weitere Schließung

Das Oberlan­des­gericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber bei genera­li­sie­render Betrachtung eine erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr bei der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwen­di­gerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern.

Einhaltung geltenden Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards für körpernahe Dienst­leis­tungen nicht realisierbar

Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem Bordell die für sogenannte körpernahe Dienst­leis­tungen geltenden Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards eingehalten werden könnten, stelle dies keine gleich geeignete Maßnahme dar. Eine Umsetzung dieser Standards dürfte schon daran scheitern, dass das dort grundsätzlich vorgesehene Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung lebensfremd erscheine. Überdies sei die Beachtung der einschlägigen Vorgaben bei der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen kaum kontrollierbar.

Einhaltung der Pflicht zu Erhebung von Kunden­kon­taktdaten unrealistisch

Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von Kundenkontaktdaten und Aufent­halts­zeit­räumen mit Blick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion im Prosti­tu­ti­o­ns­gewerbe zuverlässig umzusetzen. Dies zu Grunde gelegt, stelle es auch keine ungerecht­fertigte Ungleich­gleich­be­handlung dar, wenn sexuelle Dienst­leis­tungen in Bordellen untersagt seien, wohingegen die Erbringung von anderen körpernahen Dienst­leis­tungen unter Berück­sich­tigung von Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards erlaubt sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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