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12.10.2026 
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.10.2026

Internetseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ müssen weiter nicht blockiert werdenLandesanstalt für Medien NRW darf Inter­ne­tan­bieter vorerst nicht zur Blockade verpflichten – Europarecht und DSA stehen nationalen Sperren entgegen

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem großen Inter­ne­tan­bieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ für den Abruf in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.

Auf den Inter­net­platt­formen „Pornhub“ und „YouPorn“ bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Alters­ve­ri­fi­ka­ti­o­ns­system sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Platt­form­be­treiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperr­ver­fü­gungen gegen einen Inter­ne­tan­bieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren. Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Platt­form­be­treiberin entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten „Pornhub“ und „YouPorn“ bis zum Abschluss der Haupt­sa­che­ver­fahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die Sperr­ver­fü­gungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Alters­ve­ri­fi­kation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Platt­form­be­treiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische „Herkunfts­land­prinzip“ gewährleistet zur Sicherung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunfts­mit­gliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem dürften die Sperr­ver­fü­gungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugend­me­di­en­schutz eine Regelungs­materie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperr­ver­fü­gungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig.

Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwick­lungs­schäd­lichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechts­grundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichts­maß­nahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Platt­form­be­treiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform „YouPorn“ also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform „Pornhub“, die wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugend­schutz­be­stim­mungen des DSA.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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