21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.11.2011

First Mail Düsseldorf GmbH muss zu niedrige Preise anpassenPreise sind im Sinne eines chancengleichen und funkti­o­ns­fähigen Wettbewerbs anzupassen

Die Firma First Mail Düsseldorf GmbH ist aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung der Bundes­netz­agentur verpflichtet, ihre zu niedrigen Preise im Sinne eines chancengleichen und funkti­o­ns­fähigen Wettbewerbs nach oben hin anzupassen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die Firma Frist Mail, eine hundert­pro­zentige Tochter der Deutschen Post, erbringt mit dieser und weiteren Wettbewerbern in Düsseldorf, im Ruhrgebiet und in Teilen von Berlin Postdienst­leis­tungen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 forderte die Bundesnetzagentur die Firma auf, für im Einzelnen beschriebene Postdienst­leis­tungen bestimmte Entgelte nicht zu unterschreiten bzw. die von der Deutschen Post geforderten Entgelte nicht zu unterschreiten. Zur Begründung wies die Bundes­netz­agentur u. a. darauf hin, dass die Entgelte der Firma First Mail Abschläge enthielten, die die Wettbe­wer­bs­mög­lich­keiten anderer Unternehmen auf dem Markt für Postdienst­leis­tungen in missbräuch­licher Weise beein­träch­tigten.

OVG weist die von der Firma First Mail erhobene Beschwerde als unbegründet zurück

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anpas­sungs­auf­for­derung erhob die Firma First Mail Klage beim Verwal­tungs­gericht Köln und beantragte dort zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 1. September 2011 ab. Die dagegen von der Firma First Mail erhobene Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Entgelt­ver­halten der Firma First Mail missbräuchlich

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die von der Firma First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgelt­grund­sätzen nicht entsprächen, sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungs­be­reit­stellung orientierten. Ob es sich insoweit um eine so genannte "gezielte Kampf­preis­un­ter­bietung" handele, könne offen bleiben. Jedenfalls sei das Entgelt­ver­halten der Firma First Mail mit ihren unter den Entgelten der Mutter­ge­sell­schaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienst­leis­tungen missbräuchlich. Die Unterschreitung der Entgelte der Mutter­ge­sell­schaft diene offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Mutter­ge­sell­schaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern. Auf eine Niedrig­preis­politik im Rahmen einer Markt­ein­trittsphase könne die Firma sich angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienst­leis­tungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen. Die Niedrig­preiss­trategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Mutter­ge­sell­schaft und zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken. Die Firma First Mail müsse auch die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Entgel­tan­passung vor der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren hinnehmen, weil die sofortige Vollziehung einen chancengleichen und funkti­o­ns­fähigen Wettbewerb im Postdienst­leis­tungs­bereich herstelle und sichere. Ein solcher Wettbewerb liege im öffentlichen Interesse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12561

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI