21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28740

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.04.2020

Widerruf der tierärztlichen Approbation aufgrund Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht registrierten ArzneimittelnTierarzt muss Hausapotheke regelmäßig kontrollieren

Die tierärztliche Approbation kann wegen Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit widerrufen werden, wenn abgelaufene und nicht registrierte Arzneimittel gelagert und herausgegeben werden. Ein Tierarzt muss seine Hausapotheke regelmäßig kontrollieren. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde die Approbation einer Tierärztin widerrufen, da sie seit Jahren abgelaufene und nicht zugelassene Arzneimittel lagerte und herausgab. Die zuständige Behörde sah in dem Fehlverhalten eine Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs. Gegen die Tierärztin wurde seit dem Jahr 2003 wegen der Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht zugelassenen Arzneimittel Buß- und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt über 40.000 EUR verhängt. Zudem kam es zu straf- und bußgeld­recht­lichen Verurteilungen. Die Tierärztin erhob Klage gegen den Widerruf der Approbation und meinte, sie könne nicht von allen Arzneimitteln in ihrer Praxis Kenntnis haben.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Minden ließ dies nicht gelten und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Tierärztin.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Widerruf der Approbation für rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ daher die Berufung nicht zu. Der Widerruf der tierärztlichen Approbation sei rechtmäßig. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe Präparate in einer Vielzahl von Fällen in ihrer Praxis vorrätig gehabt, "ohne im Einzelnen positive Kenntnisse zu haben", verkenne sie, dass sie die für ihre Berufsausübung einschlägigen arznei­mit­tel­recht­lichen Vorschriften zu kennen und zu beachten hat. Vom Kernbereich zur tierärztlichen Tätigkeit gehörenden Berufspflicht sei insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Hausapotheke umfasst.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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